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Krankenhaus muss über Aids-Risiko bei Transfusionen aufklären

Schadensersatz für Patienten-Ehefrau

Wenn Ärzte einen Patienten nicht über das HIV-Infektionsrisiko bei einer Bluttransfusion aufklären, haften sie im Falle einer Ansteckung auch gegenüber dessen Ehepartner. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Ärzte hätten die "Verpflichtung, die Weiterverbreitung von gefährlichen Infektionen zu verhindern". Sie müssten deshalb im Falle von Bluttransfusionen dem Patienten nachträglich "zu einem HIV-Test raten".

Der BGH sprach einer mit dem Aids-Virus infizierten jungen Frau einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen den Träger eines Krankenhauses zu. Ärzte der Klinik hatten ihrem heutigen Ehemann nach einem schweren Unfall im Jahre 1985 Blutprodukte verabreicht, von denen zumindest eines HIV-verseucht war. Bei ihrem Ehemann, den die Klägerin erst 1988 kennen lernte, wurden Ende 1997 HIV-Antikörper in einer Blutprobe festgestellt. Anfang 1998 stellte sich heraus, dass auch die Klägerin HIV-infiziert ist.

Sie machte geltend, dass ihr Ehemann nicht auf die Gefahr einer transfusionsbedingten HIV-Infektion hingewiesen worden sei und deshalb keine Schutzmaßnahmen habe ergreifen können. Das Landgericht Trier hatte die Klage abgewiesen, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der HIV-Infektion der Klägerin und der Behandlung ihres Mannes mit Blutprodukten nicht erwiesen sei. Das Oberlandesgericht Koblenz gab jedoch in der Berufung der Klage der Frau statt. Die Revision des Krankenhausträgers wies der BGH jetzt zurück.

Die Bundesrichter sahen für den Schadenersatzanspruch der Klägerin kein Hindernis darin, dass sie 1985 ihren Mann noch gar nicht kannte. In den Schutzbereich der ärztlichen Aufklärungspflicht sei "nicht nur der behandelte Patient, sondern auch dessen zukünftiger, zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter, Ehepartner einbezogen", heißt es in dem Urteil. Der BGH ging damit weiter als bei der Arzneimittelhaftung, wo nur die Empfänger fehlerhafter Medikamente, nicht aber Drittgeschädigte einbezogen sind.

In der Verhandlung war auch diskutiert worden, ob die Arzthaftung in Fällen einer HIV-Infektion durch Blutprodukte nicht nur auf den Ehepartner, sondern auch auf andere Sexualpartner eines Patienten auszuweiten sei. Der Krankenhaus-Anwalt befürchtete in diesem Fall eine "Haftungsausweitung in epidemischem Ausmaß". Der BGH sah aber offenbar keinen Anlass, diese Frage anhand des vorliegenden Sachverhalts zu beantworten.

Der Anwalt des Krankenhauses hatte auch betont, das HIV-Infektionsrisiko bei Blutprodukten sei nicht höher als bei einer Behandlung durch den Notarzt oder Zahnarzt und liege bislang lediglich bei 100 bis 200 Fällen. Im vorliegenden Fall sei zudem nicht nachgewiesen, dass die HIV-Infektion des Ehemannes auf eines der ihm verabreichten Blutprodukte zurückgehe. Dem folgte der BGH nicht. Es sei von der HIV-Verseuchung zumindest eines Blutproduktes "auszugehen, weil das behandelnde Krankenhaus nicht die erforderlichen Angaben über Chargen-Nummern und Hersteller gemacht hat".

Die Aufklärungspflicht der Ärzte bestand laut Urteil auch schon 1985, obwohl es damals noch keine völlig sicheren Erkenntnisse über HIV-Infektionen in Verbindung mit Bluttransfusionen gegeben habe. Die Möglichkeit eines solchen Infektionswegs sei zumindest "in medizinischen Fachkreisen ernsthaft in Betracht gezogen" worden. (AZ: VI ZR 179/04 - Urteil vom 14. Juni 2005)