Das Jobcenter darf Hartz-IV-Empfängern nicht das
Arbeitslosengeld II kürzen, nur weil sie mit einem Flüchtling zusammenleben, der sogenannte Asylbewerber-Grundleistungen bezieht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 06.10.2011, verkündeten Urteil entschieden (AZ: B 14 AS 171/10 R). Nach den gesetzlichen Regelungen erhalten zusammenlebende Paare im Hartz-IV-Bezug nicht die volle Arbeitslosengeld-II-Leistung in Höhe von derzeit 364 Euro monatlich, sondern nur 90 Prozent davon. Unklar war bislang, ob die zehnprozentige Kürzung auch bei Paaren gilt, bei denen einer die viel niedrigeren Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält.