Staatlicher Erziehungsauftrag
Verfassungsgericht billigt Verurteilung wegen Schulpflicht-Verstoßes
Das Landgericht Gießen hatte das in Gemünden im Vogelsbergkreis wohnende Paar im November 2003 unter Vorbehalt einer Geldstrafe von jeweils 800 Euro verwarnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Entscheidung im Juli 2004 letztinstanzlich bestätigt.
Ihr Handeln begründeten die "bibeltreuen" Eltern unter anderem mit der in der Schule gelehrten Evolutionstheorie und dem Sexualkundeunterricht. Die Kinder wurden zu Hause von ihrer Mutter unterrichtet. In ihrer Verfassungsbeschwerde beriefen sich die Eltern auf die Religionsfreiheit und den besonderen Schutz der Familie. Sie sahen den schulischen "Meinungspluralismus" als unvereinbar mit "zwingenden göttlichen Normen" an.
Dieser Haltung widersprach das Verfassungsgericht. Die allgemeine Schulpflicht diene "dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags". Dieser diene der Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger in einer pluralistischen Gesellschaft. Offenheit für ein breites Meinungsspektrum sei "konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule" in einer Demokratie.
Mit der Vermittlung von Kenntnissen über Geschlechtskrankheiten und Verhütungsmethoden im Sexualkundeunterricht habe die Schule das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Zudem dürfe die Evolutionstheorie im Biologieunterricht vermittelt werden und die biblische Schöpfungsgeschichte auf den Religionsunterricht beschränkt bleiben.
Das Verfassungsgericht betonte zugleich die "Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung zu respektieren". Das Strafrecht müsse dann zurückweichen, wenn der Konflikt zwischen einer Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine solche "seelische Bedrängnis" bringe, dass eine Bestrafung eine "übermäßige, seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion" wäre. Ein bewusster Verstoß gegen Strafnormen sei dann "als letzter Ausweg" hinzunehmen.
Ein solcher "unauflöslicher Konflikt" liege hier aber nicht vor, weil die Eltern "nahe liegende Möglichkeiten" nicht ergriffen hätten. So hätten sie es versäumt, an Elternabenden teilzunehmen. Sie hätten den Kindern zudem die Teilnahme an neutralen Fächern wie Mathematik oder Fremdsprachen erlauben können.
Laut Beschluss sind "christliche Bezüge bei der Gestaltung der Schule nicht schlechthin verboten". Die Schule müsse aber "für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein". Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung von "Parallelgesellschaften". (AZ: 2 BvR 1693/04 - Beschluss vom 31. Mai 2006)
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