Schwärzungen zulässig
"Hartz-IV"-Leistungen nur bei Vorlage von Kontoauszügen
Deutschlands oberste Sozialrichter erklärten es für rechtmäßig, wenn Jobcenter von allen Antragstellern Kontoauszüge verlangen würden - und das nicht nur beim ersten Antrag auf Arbeitslosengeld II. "Die Vorlage muss auch nicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt bleiben", sagte Senatsvorsitzender Peter Udsching.
Das BSG wies damit die Klage eines 43 Jahre alten Münchners zurück, der sich geweigert hatte, seine Kontoauszüge offen zu legen. Die Forderung des Jobcenters sei "unangemessen und unverhältnismäßig", da er bereits 13 Monate lang Leistungen bezogen habe und sich seine finanziellen Verhältnisse nicht geändert hätten, hatte der Kläger erklärt.
Der Senat sah jedoch eine "grundsätzliche Pflicht" zur Vorlage von Kontoauszügen, Kontoübersicht und Lohnsteuerkarte. Das Jobcenter sei deshalb berechtigt gewesen, dem Mann die Leistungen zu streichen. Auch auf den Sozialdatenschutz könne sich der Kläger bei seiner Weigerung nicht berufen. "Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhebung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsicherungsträgers erforderlich ist", sagte Udsching.
Deshalb dürften Angaben über "rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben" geschwärzt werden.
(Az.: B 14 AS 45/07 R)
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Am 19. Sep. 2008 unter:
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