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Regulierungsbehörde genehmigt Zusammenarbeit bei UMTS

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Die deutschen Mobilfunkunternehmen dürfen bei der Nutzung von UMTS-Netzen unter bestimmten Bedingungen kooperieren. Wie der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Matthias Kurth, am Dienstag mitteilte, sei eine gemeinsame Nutzung von Grundstücken, Masten, Antennen, Kabeln und Basisstationen nach den Vergabebedingungen zulässig. Die Netzbetreiber versprechen sich von dieser Auslegung erhebliche Einsparungen.


"Unser Lizenzrahmen ist hinreichend flexibel, um den technischen Fortschritt bei der Netzzugangstechnologie zu ermöglichen", sagte Kurth. Allerdings sei klar, dass die Technik so gestaltet sein müsse, dass die Lizenzbedingungen gesichert bleiben. Die von Herstellern präsentierten Modelle hätten gezeigt, dass sowohl die so genannte Funktionsherrschaft der Netze als auch die wettbewerbliche Unabhängigkeit der Lizenznehmer gewährleistet blieben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen beim Infrastruktursharing eingehalten werden.

"Wenn die unabhängige Steuerung gewährleistet ist, dann stellt dies weder unter wettbewerblichen Gesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Funktionsherrschaft einen qualitativen Sprung, sondern eher eine logische Fortentwicklung dar", sagte Kurth. Die Hinweise der Behörde enthalten darüber hinaus einige weitere Rahmenbedingungen, die zu beachten sind, wenn derartige Infrastruktur-Kooperationen unternommen werden sollten.

Abschließend unterstrich Kurth, dass er auch im Hinblick auf den Zeitplan und das National Roaming, also die Nutzung der Netze anderer Anbieter, in Deutschland eher einen weiten Mantel durch die Lizenzbedingungen gesetzt sehe. Bis Ende 2005 sind es noch viereinhalb Jahre, dann erst muss ein Versorgungsgrad von 50 Prozent der Bevölkerung erreicht sein, so dass nur etwa acht Prozent der Fläche des Bundesgebietes mit eigenem Netz abzudecken sind. Der Rest kann durch Roamingabkommen ergänzt werden, wonach Kunden eines Anbieters über das Netz eines anderen Betreibers telefonieren können.

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