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Die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte"

Menschenrechte

Jedes Jahr am 10. Dezember wird der "Tag der Menschenrechte" begangen. Am 10. Dezember 1948 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" an. Sie umfasst 30 Artikel und gilt für alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Religion, Sprache oder kultureller Herkunft.

Bürgerliche und politische Menschenrechte

  • Artikel 1: Menschen sind frei und gleich geboren
  • Artikel 2: Verbot von Diskriminierung
  • Artikel 3: Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit
  • Artikel 4: Verbot von Sklaverei und Sklavenhandel
  • Artikel 5: Verbot von Folter
  • Artikel 6: Anerkennung des Einzelnen als Rechtsperson
  • Artikel 7: Gleichheit vor dem Gesetz
  • Artikel 8: Anspruch auf Rechtsschutz
  • Artikel 9: Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Ausweisung
  • Artikel 10: Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren
  • Artikel 11: Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung
  • Artikel 12: Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen
  • Artikel 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit
  • Artikel 14: Asylrecht
  • Artikel 15: Recht auf Staatsangehörigkeit
  • Artikel 16: Freiheit der Eheschließung und Schutz der Familie
  • Artikel 17: Recht auf individuelles und gemeinschaftliches Eigentum
  • Artikel 18: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
  • Artikel 19: Meinungs- und Informationsfreiheit
  • Artikel 20: Versammlungs- und Vereinsfreiheit
  • Artikel 21: Allgemeines und gleiches Wahlrecht

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte

  • Artikel 22: Recht auf soziale Sicherheit
  • Artikel 23: Recht auf Arbeit und gleichen Lohn für gleiche Arbeit
  • Artikel 24: Anspruch auf Erholung, Freizeit und Urlaub
  • Artikel 25: Anspruch auf ausreichende Lebenshaltung, Gesundheit und Wohlbefinden
  • Artikel 26: Recht auf Bildung
  • Artikel 27: Recht auf Teilnahme am Kulturleben
  • Artikel 28: Recht auf eine soziale Ordnung, die die Menschenrechte verwirklicht
  • Artikel 29: Pflichten gegenüber der Gemeinschaft und Beschränkungen mit Rücksicht auf Rechte Anderer
  • Artikel 30: Absoluter Schutz der in diesen Menschenrechten angeführten Rechte und Freiheiten.