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Länder-Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Nur Bund ist zuständig

Die von fünf Bundesländern erlassenen Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung besonders rückfallgefährdeter Straftäter sind verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe entschied, liege die Gesetzgebungskompetenz für die Straftäterunterbringung allein beim Bund, der davon bereits "abschließend Gebrauch gemacht" habe.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung bedeutet, dass Strafgefangene weiter in Haft bleiben, wenn sich ihre Gefährlichkeit erst während des Strafvollzugs herausstellt. Dem entsprechenden Bundesgesetz zufolge muss hingegen eine Sicherungsverwahrung schon mit dem Urteil angeordnet oder vorbehalten werden.

Da mit zwei Verfassungsbeschwerden nur die "Straftäter-Unterbringungsgesetze" Bayerns und Sachsen-Anhalts angegriffen wurden, erklärte der Zweite Senat nur diese für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Die Entscheidung erstreckt sich aber auch auf Baden-Württemberg, Thüringen und Niedersachsen, die zwischen März 2001 und Oktober 2003 eigene Regelungen erlassen hatten.

Die Landesgesetze wurden trotz der Verfassungswidrigkeit nicht für nichtig erklärt, sondern gelten bis spätestens 30. September 2004 weiter. Bei einer Nichtigerklärung wäre laut Urteil die Entlassung aller nachträglich in Sicherungsverwahrung genommenen Personen "unausweichlich? gewesen. Deshalb sei zum Schutz der Bevölkerung ? einem "überragenden Gemeinwohlinteresse" folgend ? die Übergangsfrist angeordnet worden. Der Bundesgesetzgeber müsse nun "in kurzer Frist" darüber entscheiden, ob bundesgesetzliche Regelungen notwendig seien.

Drei der acht Richter gaben hierzu abweichende Meinungen ab. Nach ihrer Ansicht hätte die Unvereinbarkeit der Landesgesetze mit dem Grundgesetz automatisch dazu führen müssen, dass sie für nichtig erklärt würden. Das Verfassungsgericht sei zu der Anordnung der Übergangsfrist nicht berechtigt, heißt es in den Sondervoten. Die Länder hätten "geeignete Instrumente, um selbst in besonders problematischen Einzelfällen gegebenenfalls mit erhöhtem personellem Aufwand effektive Gefahrenabwehr betreiben? zu können.

Der Zweite Senat entschied über die Verfassungsbeschwerde eines zwei Mal wegen Sexualstraftaten verurteilten, heute 69-jährigen Mannes aus Bayreuth. Er hatte in den 80er Jahren beide Töchter seiner Freundin vergewaltigt. Dem Gericht lag zudem die Beschwerde eines wegen Mordes und versuchten Totschlags bestraften 36-jährigen Mannes aus Sachsen-Anhalt vor, der in Halle einsitzt. Beide Beschwerdeführer hatten sich in der Haft keiner Therapie unterzogen. Bei ihnen war nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet worden, weil zum Haftende eine "erhebliche gegenwärtige Gefahr" bestand, dass sie erneut schwere Straftaten begehen würden. Die Beschwerdeführer sahen dadurch ihre Menschenwürde und ihre Freiheitsrechte verletzt.

Ihre Verfassungsbeschwerden waren nun zwar im Kern erfolgreich, sie wurden aber formal zurückgewiesen, weil die Ländergesetze nicht für nichtig erklärt wurden und die Beschwerdeführer damit nicht frei kommen. (AZ: 2 BVR 834/02 und 2 BvR 1588/02 - Urteil vom 10. Februar 2004)