Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

Wohnungsdurchsuchungen bei nur schwachem Tatverdacht sind verfassungswidrig

"Empfindlicher Eingriff"

Bei einem nur schwachen Verdacht einer Straftat darf eine Wohnung nicht durchsucht werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Eine solche Durchsuchung dürfe "nicht vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage" angeordnet werden. Ansonsten werde durch den "empfindlichen Eingriff" das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Im vorliegenden Fall rügten die Karlsruher Richter eine Durchsuchungsaktion bei einem Unternehmer aus dem Raum Braunschweig, der zeitweise unter dem Verdacht der Steuerhinterziehung stand. Die nachträgliche Verfassungsbeschwerde des Mannes war nun erfolgreich. Die Verdachtsgründe hätten "allenfalls sehr geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgereicht", betonte das Verfassungsgericht.

Der Unternehmer hatte bei einer Betriebsprüfung angegeben, dass die Mittel für die Errichtung einer Halle aus einem Darlehen seines Schwiegervaters stammten, der das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst habe. Da die anschließende Überprüfung der Steuererklärungen des Schwiegervaters die Herkunft des Geldes nicht klären konnte, nahm das Finanzamt an, das Geld könnte aus nicht versteuerten Einnahmen des Unternehmers stammen. Daraufhin wurden seine Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Erst als bei einer späteren Durchsuchung der Wohnräume des Schwiegervaters festgestellt wurde, dass dieser aus Grundstücksverkäufen rund 945.000 Euro erlöst hatte, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter hätten die Ermittler die "plausible Angabe" über die Herkunft des fraglichen Betrages zunächst über ein Auskunftsersuchen beim Grundbuchamt oder der Bank und durch die Vernehmung von Zeugen prüfen müssen. (AZ: 2 BvR 2030/04 - Beschluss vom 3. Juli 2006)