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Behörden können Einwände gegen den Export von Abfällen machen

Europarichter

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können die zuständigen Behörden des exportierenden Staates Einwände gegen den Export von Abfällen geltend machen, wenn die beabsichtigte Verwertung im Ausland nicht den Umweltschutzanforderungen im eigenen Land genügt. Das Bundesumweltministerium hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Beachtung von hohen Umweltstandards beim Export von Abfällen begrüßt.

Bundesumweltminister Jürgen Trittin meinte, das Urteil trage zum Schutz "hoher deutscher Umweltstandards" bei den Abfallentsorgungsanlagen und von Regelungen wie der Altholzverordnung bei. "Damit können die zuständigen Behörden Scheinverwertungen und Billigentsorgung im Ausland einen Riegel vorschieben."

Der Europäische Gerichtshof legt allerdings Kriterien fest, nach denen die Behörden Einwände gegen Abfallexporte erheben können. So muss die Umweltanforderung "verhältnismäßig" sein. Eine weit interpretierbare Klausel, die nicht immer den Handlungsspielraum von Behörden erhöht.

Die Bundesregierung hat sich nach eigenen Angaben im Sinne des EuGH-Urteils bereits bei der derzeit in Brüssel verhandelten Novelle der Abfallverbringungsverordnung eingesetzt. "So konnte bereits im Umweltrat eine Einigung über einen Einwandsgrund erzielt werden, der diesem Urteil entspricht."

Zum Hintergrund des Europaurteils: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Export von Altholz nach Italien zur Herstellung von Spanplatten zu entscheiden. Das Altholz war in einem Masse mit Arsen verunreinigt, dass Grenzwerte einer Richtlinie des Landes Rheinland-Pfalz nicht eingehalten waren. Inzwischen gilt die Altholzverordnung, die ebenfalls entsprechende Grenzwerte enthält.