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Verfassungsgericht verwirft Neuwahl-Klagen kleinerer Parteien

Stabilität

Das Bundesverfassungsgericht hat auch die übrigen anhängigen Klagen kleiner Parteien gegen die vorgezogene Bundestagswahl abgewiesen. Der Zweite Senat verwarf die Organklagen der Republikaner, der Deutschen Zentrumspartei, der "Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit" und der "Deutschen Weißen Partei". Die Anträge seien "unzulässig", hieß es in dem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die Klagen richteten sich gegen die vom Bundespräsidenten angeordnete Bundestagsauflösung und das Unterschriftenquorum, das für die Teilnahme an der vorgezogenen Wahl am Sonntag erforderlich ist. Die Parteien sahen ihren Anspruch auf Chancengleichheit verletzt, weil ihnen wegen der verkürzten Fristen die Zeit fehle, ausreichend Unterstützungsunterschriften zu sammeln.

Das Verfassungsgericht hatte bereits am 23. August entsprechende Klagen der Familien-Partei Deutschlands und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) zurückgewiesen. Der Zweite Senat verwies jetzt im Wesentlichen auf diesen Beschluss.

Demnach könnten die klagenden - nicht im Bundestag vertretenen - Parteien durch die Auflösung des Parlaments gar nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Der Artikel 68 des Grundgesetztes, der dem Bundespräsidenten nach einer verlorenen Vertrauensfrage des Kanzlers die Auflösung des Bundestages ermöglicht, diene "nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien". Die Vorschrift solle "zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag" beitragen.

Im Falle des Unterschriftenquorums sei der Antrag nicht innerhalb der für Organklagen geltenden Sechsmonatsfrist erhoben worden. Der Bundesgesetzgeber habe bereits im Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für parlamentarisch nicht vertretene Parteien geregelt. Diese Vorgaben hätten "bis heute Gültigkeit". Die mit der Verkündung dieses Gesetzes beginnende Sechsmonatsfrist zur Erhebung der Organklage sei "damit verstrichen".

Im Falle der "Deutschen Weißen Partei" (DWP) wies das Gericht darauf hin, dass sie nur "nach eigenem Bekunden eine politische Partei" sei. Der Bundeswahlausschuss habe aber inzwischen "ihre Parteieigenschaft verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen". (AZ: 2 BvE 6/05, 2 BvE 8/05, 2 BvE 9/05, 2 BvE 10/05 - Beschluss vom 13. September 2005)