Die Verfassungsbeschwerde hatten vier Geschwister eingelegt, deren Eltern bei dem Massaker getötet worden waren. Nach Auffassung des BGH gab es für die Schadenersatzansprüche keine Rechtsgrundlage. Am 10. Juni 1944 hatte eine SS-Einheit in einer Vergeltungsaktion nach einem Partisanenüberfall 218 Bewohner des griechischen Bergdorfes erschossen und ihre Häuser bis auf die Grundmauern niedergebrannt.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat der BGH zu Recht die Bindung an ein Urteil des zuständigen griechischen Landgerichts Livadeia aus dem Oktober 1997 abgelehnt, in dem die vier Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche zugesprochen bekommen hatten.
Die Verfassungsrichter betonten ferner, dass sich die Bundesrepublik Deutschland durch Reparationsleistungen und Entschädigungszahlungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen ihrer völkerrechtlichen Verantwortung gestellt habe. "Bei aller prinzipiellen Unzulänglichkeit der Wiedergutmachung menschlichen Leids durch finanzielle Mittel ist dadurch - und mittels der internationalen und europäischen Zusammenarbeit - versucht worden, einen Zustand näher am Völkerrecht herzustellen", erklärten die Verfassungsrichter in ihrer Ablehnung.
(Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03)