Bundesverfassungsgericht
Mutterschutz muss beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden
Der Gesetzgeber müsse nun bis 31. März 2007 für den betroffenen Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung treffen, betonten die Karlsruher Richter in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren müssen demnach ausgesetzt werden. Bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen blieben von der vorliegenden Entscheidung zwar unberührt. Allerdings könne der Gesetzgeber die Wirkung seiner geforderten Regelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide erstrecken. Verpflichtet sei er hierzu aber nicht.
Die Karlsruher Richter rügten die Benachteiligung von Müttern. Wenn der Gesetzgeber Frauen für Zeiten vor oder nach der Geburt die Beschäftigung untersage, müsse er die damit verbundenen "sozialrechtlichen Nachteile soweit wie möglich ausgleichen". Sonst bliebe der mit dem Arbeitsverbot angestrebte "Schutz von Mutter und Kind unvollständig". Das Verfassungsgericht entschied auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts hin.
Seit 1. Januar 2003 hat sich die Rechtslage geändert. Mit dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ("Job-AQTIV-Gesetz") wurde der Arbeitslosenversicherungs-Schutz der Mütter verbessert. Mutterschutz-Zeiten werden seitdem bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld einbezogen.
(AZ: 1 BvL 10/01 - Beschluss vom 28. März 2006)
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Am 11. Apr. 2006 unter:
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