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Karlsruhe beendet Kompetenzstreit um die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Länder-Gesetze verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung einen jahrelangen Kompetenzstreit zwischen Bund und Ländern beendet. Nach geltendem Bundesrecht muss eine Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter nach ihrer regulären Haft bereits im Strafurteil ausgesprochen oder zumindest vorbehalten werden. Anders ist dies bei der bislang in fünf Bundesländern geregelten nachträglichen Sicherungsverwahrung. Hier kann bei Strafgefangenen im Anschluss an ihre Haft auch dann weiter Gefängnis angeordnet werden, wenn sich ihre Gefährlichkeit erst während des Vollzugs herausstellt.

Von solchen Tätern muss eine "erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer" ausgehen. In der Regel verweigern solche Personen - meist Sexualtäter - eine Psycho- oder Sozialtherapie, die einen Rückfall vermeiden soll.

Die Diskussion darüber, ob Bund oder Länder die nachträgliche Sicherungsverwahrung von rückfallgefährdeten Straftätern gesetzlich regeln müssen, reicht bis in die Mitte der 90er Jahre zurück. Der Streit entzündete sich daran, dass für das Strafrecht zwar der Bund zuständig ist, im Falle der "Gefahrenabwehr" aber die Länder tätig werden können.

Die frühere Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) hatte im Februar 1999 schriftlich alle Bundesländer gefragt, ob sie einen Bedarf für eine bundesgesetzliche nachträgliche Sicherungsverwahrung sehen. Das Ergebnis: 14 Länder antworteten. Bei elf Ländern war das Problem einer erst während des Vollzugs erkannten Gefährlichkeit von Straftätern nicht oder nur vereinzelt aufgetreten. Neun Länder sprachen sich gegen ein Bundesgesetz aus, nur vier waren dafür, wie ein Vertreter des Bundesjustizministerium im Oktober vor dem Bundesverfassungsgericht mitteilte.

Däubler-Gmelin kam zum Ergebnis, dass der Bundesgesetzgeber kaum eine Möglichkeit habe, hier tätig zu werden. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Dafür hätten die Länder die Gesetzgebungskompetenz - ein juristischer "Irrtum", wie jetzt das Bundesverfassungsgericht feststellte.

Der Bund hatte unterdessen 2002 die so genannte vorbehaltene Sicherungsverwahrung eingeführt. Dabei wird allerdings bereits im Strafurteil eine mögliche spätere Sicherungsverwahrung nicht ausgeschlossen, wenn sich die Gefahrenprognose während der Haft dahingehend konkretisiert. Die Debatte um Schutzlücken im Bundesrecht ging aber deshalb weiter, weil dieses Bundesgesetz mangels einer Altfallregelung erst frühestens in einigen Jahren greift.

Auch deshalb hatten Bayern, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Thüringen und Niedersachsen zwischen März 2001 und Oktober 2003 eigene Regelungen erlassen, wobei Baden-Württemberg die Vorreiterrolle einnahm. Ein verfassungswidriges Handeln, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht entschied ? und damit eine weitere Ausweitung dieses Vorgehens von Ländern blockierte.

Denn auch Hessen und Sachsen planten laut Verfassungsgericht schon entsprechende Gesetze. Nun ist wieder der Bund am Zug. Die amtierende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will jetzt gemeinsam mit den Ländern darüber beraten, "ob der Bund eine eigene Regelung treffen muss oder die Länder ihre Straftäter-Unterbringungsgesetze ergänzen müssen, wie es das Bundesverfassungsgericht auch für möglich hält".