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Karlsruhe billigt Fragen an Türken vor Bundestagswahl

Staatsangehörigkeit

Meldebehörden dürfen von eingebürgerten Türken Auskunft über einen möglichen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verlangen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines im Dezember 2000 eingebürgerten Türken, der eine entsprechende Erklärung verweigerte, wurde zurückgewiesen. Eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege durch die Fragebogenaktion nicht vor, hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die bayerischen Meldebehörden hatten Anfang 2005 mit Blick auf die Bundestagwahl alle nach dem 1. Januar 1998 eingebürgerten 44.000 türkischen Staatsangehörigen im Freistaat angeschrieben. Sie sollten mitteilen, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 auf Antrag wieder erhalten hätten oder nicht. Durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hätten sie ihre deutsche automatisch verloren und seien daher nicht wahlberechtigt. Wer dennoch wähle, mache sich wegen Wahlfälschung strafbar.

Mehr als 42.000 der Betroffenen sollen die Fragebögen beantwortetet haben. Etwa 6000 von ihnen - rund 14 Prozent - erklärten offenbar, dass sie nach ihrer Einbürgerung die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben haben. Da unter anderem auch der Kläger keine Erklärung abgab, forderte die Meldebehörde ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu auf. Seinen Antrag auf Eilrechtsschutz lehnten das Verwaltungsgericht Ansbach und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Einwand des Mannes, eine negative Antwort sei nicht zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich, gehe fehl, urteilten die Verfassungsrichter. Sie sahen auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, obwohl nur eingebürgerte Türken befragt wurden. Dies sei angesichts "beschränkter Verwaltungskapazitäten" verhältnismäßig gewesen. Zudem sei vor der Aktion bekannt gewesen, dass "eine beachtliche Zahl" eingebürgerter Türken ihre frühere Staatsbürgerschaft auf Antrag wieder angenommen hatte. (AZ: 2 BvR 434/06 - Beschluss vom 10. März 2006)