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Insellösung bei Einwegflaschen teilweise unzulässig

Rücknahmesystem

Die praktizierte so genannte Insellösung bei Getränkeverpackungen ist teilweise unzulässig. Dies ist das Ergebnis eines Urteils des Landgerichts Duisburg gegen die Handelskette Plus zum Dosenpfand. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Plus verklagt, nachdem das Unternehmen sich geweigert hatte, sich einem einheitlichen Rücknahmesystem für Einwegflaschen anzuschließen. Stattdessen installierte das Unternehmen ebenso wie die Handelsketten Lidl, Aldi, Penny und Netto eigene Insellösungen, um sich der Rücknahmeverpflichtung für andere Verpackungen zu entziehen.

Nach derzeitiger Rechtslage dürfe ein Unternehmen die Rücknahme der Verpackungen von Fremdunternehmen verweigern, sofern diese in Art, Form und Größe von den eigenen Verpackungen abweichen, so der Verband. Auf dieses Argument habe sich Plus berufen und die Rücknahme und Pfanderstattung von Getränkeverpackungen - unter anderem der Firmen Aldi, Lidl und der Marke Evian - verweigert.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hingegen war der Auffassung, dass die vorgelegten Verpackungen denen von Plus derart ähnlich sind, so dass eine Pflicht zur Rücknahme bestehe. Das Landgericht Duisburg hat diese Auffassung zum Teil bestätigt. Laut Urteil muss Plus die vorgelegte Lidl-Flasche zurücknehmen.

"Das Urteil ist ein Wendepunkt in der Debatte um die verbraucherfeindlichen Insellösungen. Damit stehen auch alle anderen Insellösungen auf dem Prüfstand", so Verbands-Vorstand Edda Müller. Insellösungen würden den Verbraucher zwingen, das Pfand für Einwegflaschen und Dosen genau in den Unternehmen einzulösen, in denen sie sie gekauft haben. In der Praxis bedeute dies zusätzliche Wege und - wenn keine Filiale des Discounters in der Nähe sei - den Verzicht auf das Pfand.

Das Duisburger Landgericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass marginale Unterscheidungen der Verpackungen, beispielsweise eine Einstanzung des Namens, ein anderes Etikett oder eine andere Farbe des Schraubdeckels, allein nicht ausreichten, um eine Rücknahme und Pfanderstattung zu verweigern. Laut Gericht müsse ein erheblicher Formunterschied bestehen und eine Unterscheidung für den Verbraucher ohne nähere Überprüfung wahrnehmbar sein. Zudem sei der Verbraucher bei der alltäglichen Beurteilung, wo er eine Einweg-Getränkeverpackung zurückgeben kann, auf eine leichte Erkennbarkeit angewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Plus kündigte an, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. (Urteil LG Duisburg, 13. Mai 2004, Az: 21 O 1236/03)