Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

PIN schützt Banken, nicht die Verbraucher

BGH-Urteil

Wenn die EC-Karte gestohlen und damit unberechtigt Abbuchungen getätigt werden, muss künftig der Verbraucher beweisen, dass er seine Geheimzahl dem Dieb nicht versehentlich offenbart hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Demnach muss der Verbraucher in diesen Fällen beweisen, dass er die PIN nicht fahrlässig - etwa durch eine Notiz - dem Dieb bekannt gemacht hat. Selbst der Verbraucher, der alle Sorgfaltsregeln beachte, laufe Gefahr, dass er sein korrektes Verhalten im Schadensfall nicht beweisen kann, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Allein der Verbraucherzentrale NRW lägen über tausend Schadensfälle vor.

Es gebe zahlreiche Situationen, wie etwa der Terminal an der überfüllten Supermarktkasse oder Tankstelle, bei denen es sehr einfach sei, die PIN auszuspähen. Auch das Ausspähen der PIN durch eine versteckte Kamera sei als eine kriminelle Masche bekannt.

Zudem sei die Sicherheit der Technik bis heute mit Fragezeichen versehen. Selbst im Verfahren würden Gutachtern für die Bewertung der Sicherheit der Systeme erforderliche Informationen vorenthalten. "Dann darf man umgekehrt den Verbraucher aber auch nicht per Anscheinsbeweis belasten", sagte vzbv-Vorstand Edda Müller. In vielen Fällen reiche ein einfaches Ausspähen. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik 2003 habe der Gesamtschaden durch den betrügerischen Einsatz von Zahlungskarten mit PIN 24,5 Millionen Euro betragen.

Als Konsequenz aus dem Urteil fordert der Verband in erster Linie eine Verschärfung der rechtlichen Grundlagen. Hierzu gehören verbindliche Definitionen der Informations- und Sorgfaltspflichten der Banken und Anbieter, wie etwa eine Verpflichtung zur unabhängigen Begutachtung der Sicherheitssysteme und Mindeststandards für den Sichtschutz an den Terminals: So müssten die Banken die Sicherheit ihrer Systeme unabhängig prüfen lassen. Dass dies Gutachtern ohne Konsequenz für die Beweislast verwehrt wurde, sei nicht hinnehmbar. Die Aussagen der Verbraucher, die PIN nicht fahrlässig notiert zu haben, stehe gegen die ebenso objektiv nicht belegte Aussage der Bank zur Sicherheit ihres Verfahrens.

Wo die PIN vom Verbraucher einzugeben ist, müsse ein Sichtschutz gewährleistet sein, also nicht nur am Geldautomaten, sondern auch beim Einsatz im Handel. Darüber hinaus müsse der Fortbestand des Elektronischen Lastschriftverfahrens mit Zahlung per Unterschrift gewährleistet werden. Beim Lastschriftverfahren kann der Verbraucher unberechtigte Buchungen ohne weiteres zurückrufen.

Sollte es standardmäßig weiterhin zu derartigen Entscheidungen kommen, könne dem Verbraucher die Nutzung der Karten mit PIN nicht mehr empfohlen werden. Dies hätte gravierende Konsequenzen auch für die Unternehmen.