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BGH prüft Anzeigepflicht von Professoren bei Erfindungen

Wirtschaftliche Vorteile

Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Pflicht von Hochschulprofessoren zur Anzeige eigener Erfindungen gegenüber ihrer Universität verfassungsgemäß ist. Gegen die entsprechende Regelung in dem seit Februar 2002 geltenden "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen" klagt der Göttinger Medizinprofessor Dietmar Kubein-Meesenburg. Wenn er seine Erfindung eines "selbststabilisierenden Kniegelenks" der Universität anzeigen müsse, werde er in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt, argumentierte er am 18. September in der Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe. Es geht in dem Verfahren auch darum, wer wirtschaftlich von Erfindungen profitiert.

Nach Angaben seines Anwalts ist dies bundesweit das erste Verfahren dieser Art. Die Hochschule hat für den Fall des Unterbleibens der Anzeige dienstrechtliche Konsequenzen angekündigt.

Der Anwalt der Georg-August-Universität Göttingen äußerte die Vermutung, dass den Kläger "der Ärger" treibe, dass vor der Gesetzesreform die wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung ihm allein zugutegekommen wären. Seit der Reform partizipiere er aber nur noch mit 30 Prozent an den Einnahmen, 70 Prozent des wirtschaftlichen Ertrages flössen seinem öffentlichen Dienstherrn zu. Dies müsse der Professor aber hinnehmen.

Vor der Neuregelung galten Erfindungen von Professoren staatlicher Hochschulen als "freie Erfindungen", die der Professor selbst wirtschaftlich ausnutzen konnte. Der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gescheiterte Kläger machte seine Erfindung aber nach Inkrafttreten der Neuregelung.

Kubein-Meesenburg, der beamteter Direktor der Universitäts-Abteilung für Kieferorthopädie ist, sagte, die angegriffene Regelung führe zu einem "verstärkten Ausweichen" intelligenter Wissenschaftler ins Ausland. Wann der 10. Zivilsenat des BGH sein Urteil verkündet, blieb offen.