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Gericht stoppt Nepp mit 118-Auskunftsnummer

"Mehrwertdienste"

Arglose Verbraucher mit 0190- oder 0900-Nummern übers Ohr zu hauen wird zunehmend schwerer: Dem Umstieg unseriöser Anbieter auf 118-Nummern für Auskunftsdienste hat das Verwaltungsgericht Köln am Mittwoch einen Dämpfer versetzt. Die Richter bestätigten den Widerruf der Nummer 11875 durch die Bundesnetzagentur, die frühere Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Es fehle an einer ausreichenden Trennung zwischen Auskunft und sogenannten Mehrwertdiensten, die normalerweise über 0190- und 0900-Nummern zu erreichen sind.

Unter Eintragungen wie "Kfz-Zulassung", "Straßenverkehrsamt" oder "Bahnhof Auskunft" finden sich in vielen Telefonbüchern normale Festnetz-Nummern. Doch unter diesen Nummern läuft nur eine Ansage, die auffordert, die Auskunft unter der Nummer 11875 anzurufen. Wer dieser Aufforderung nachkommt und ein Anliegen etwa aus dem Bereich der Kfz-Zulassung äußert, wird mit einem sogenannten Informationsdienst verbunden - für 2,22 Euro pro Minute. Weil die Mitarbeiter der Auskunft nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur keine Rufnummer des angeblichen Informationsdienstes angeben können, ging die Behörde von einem unzulässigen Mehrwertdienst aus und zog die Nummer am 1. Juli ein - zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nun entschieden hat.

Die Schweizer Betreiber-Firma der Nummer 11875 bestreitet, mit den Telefonbucheinträgen in Verbindung zu stehen. Doch das konnte sie nicht retten. Ebenso wie es den großen Unbekannten bei unerlaubter 0190-Fax-Werbung oder e-Mail-Spam nicht mehr gibt, hat die Netzagentur den Kampf auch gegen den Missbrauch von 118-Nummern aufgenommen - und erneut vor Gericht gewonnen. Noch vor nicht allzu langer Zeit hatte die damalige Regulierungsbehörde ein Einschreiten mit der Begründung abgelehnt, keine Eingriffsmöglichkeiten zu haben.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann die Firma innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

VG Köln, Beschluss vom 19.09.2005, Az.: 11 L 1269/05