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Spargesetz zur Entlastung der Krankenkassen verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht

Das rot-grüne Spargesetz zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen einen Normenkontrollantrag der CDU-geführten Länder Baden-Württemberg und Saarland gegen das Beitragssatzsicherungsgesetz ab. Es verstoße nicht gegen die Berufsfreiheit von pharmazeutischen Großhändlern und Apothekern, entschied der Zweite Senat in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Das Gesetz habe entgegen der Kläger-Auffassung auch nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft.

Das am 23. Dezember 2002 verabschiedete Gesetz sollte als "Vorschaltgesetz" die Finanzgrundlage der Krankenversicherung und auch der Rentenversicherung bis zu einer grundlegenden Reform stabilisieren. Damit sollten Einsparungen in einem Gesamtvolumen von 2,75 Milliarden Euro erreicht werden.

Zur Senkung der Arzneimittelausgaben wurden höhere Rabatte von Pharmaindustrie, Großhändlern und Apotheken zugunsten der Krankenkassen eingeführt. Es gab zudem Nullrunden für Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker und Krankenhäuser. Außerdem wurde die Versicherungspflicht auf Einkommensgruppen ausgeweitet, in denen bis dahin eine private Krankenversicherung zulässig war.

Aus Sicht der Karlsruher Richter sind die mit diesen Maßnahmen verbundenen Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit "geeignet und erforderlich", um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. "Die Senkung der Arzneimittelpreise und der Vergütungen ärztlicher und zahntechnischer Leistungen können zur Ausgabenbegrenzung der Krankenkassen beitragen", heißt es in dem Grundsatzbeschluss.

Prognosen, wonach Zahntechniker wegen des Gesetzes nicht mehr gewinnbringend arbeiten könnten und mehrere tausend Apotheken wegen Unwirtschaftlichkeit geschlossen werden müssten, hätten sich "nicht bewahrheitet". Die Preisregulierungen und ihre Ausgestaltung seien den Betroffenen auch zuzumuten.

Zwei Richter des Zweiten Senats gaben zwar ein Sondervotum ab, sie tragen aber letztlich die Entscheidung mit. (AZ: 2 BvF 2/03 - Beschluss vom 13. September 2005)