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Gericht bestätigt Strafzahlung wegen Großspende des Bauunternehmers Clees

Wuppertaler SPD

Die SPD hat im Zusammenhang mit der Wuppertaler Spendenaffäre eine herbe Niederlage erlitten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Mittwochabend, dass die im Jahr 2004 vom damaligen Bundestagspräsidenten Wolfgang Thierse angeordnete Strafzahlung gegen die SPD in Höhe von 767.000 Euro rechtens war. Auslöser der Affäre war eine Großspende des Wülfrather Bauunternehmers Uwe Clees gewesen, der 1999 an die Wuppertaler SPD und ihren aussichtsreichen Kandidaten, den damaligen SPD-Oberbürgermeister Hans Kremendahl, umgerechnet 250.000 Euro gezahlt hatte. Die Wuppertaler SPD hatte das Geld zunächst als "sonstige Einnahmen" verbucht und Clees nicht als Spender aufgeführt.

Die Richter unter Vorsitz von Franz Bardenhewer wiesen damit einen Revisionsantrag der SPD gegen ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes vom September vergangenen Jahres zurück, das die Richtigkeit des Strafbescheides bestätigt hatte. Bardenhewer sagte, der Bescheid sei auf Grundlage des Parteiengesetzes in der Fassung von 1994, die auf diesen Fall zutraf, rechtmäßig. Die Wuppertaler SPD habe im Kommunalwahlkampf 1999 unrechtmäßig Spenden angenommen, urteilten die Richter.

Die Anwälte der SPD hatten den Zahlungsbescheid der Bundestagsverwaltung in der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig bezeichnet und dessen Aufhebung verlangt. Die Spende sei in Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz geleistet worden. Die Anwälte der Gegenseite sprachen dagegen von einem "evidenten Verstoß gegen das Transparenzgebot des Parteiengesetzes".

Die obersten Verwaltungsrichter erklärten, dass die Wuppertaler SPD-Parteifunktionäre bei der Annahme des Geldes nicht feststellen konnten, wer die Spenden erbringen würde und wie hoch die Beträge waren. Deshalb hätten sie das Geld nicht annehmen dürfen. Da dies trotzdem geschehen sei, müsse die Partei das Dreifache der unrechtmäßig erlangten Summe an den Bundestag abführen. Nachträglich in Erscheinung tretende Spender erkenne das Gesetz nicht an. (AZ: BVerwG 6 C20.05)