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Mittellose Schuldner sollen Verfahrenskosten der Verbraucherinsolvenz mittragen

Rechtsanwaltskosten

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am Dienstag Eckpunkte einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgestellt. Ein laut Zypries "vereinfachtes Entschuldungsverfahren" soll offenbar den Bundesländern helfen, von den Verfahrenskosten für die Verbraucherinsolvenzverfahren herunter zu kommen, wenn die Schuldner mittellos sind und die Kosten nicht tragen können. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums haben 80 Prozent der Schuldner der Verbraucherinsolvenzverfahren "keine relevanten Einkünfte". Die Bundesländer bleiben folglich auf den Verfahrenskosten sitzen. Diese fallen vor allem für die Treuhänder - in der Regel Rechtsanwälte - an. Zypries will nun die seit 1999 mögliche so genannte "Restschuldbefreiung" vereinfachen. Die mittellosen Schuldner sollen monatlich rund 13 Euro für das Verfahren und den Treuhänder bezahlen. In sechs Jahren kämen so fast 1000 Euro zusammen.

Von der Restschuld befreit wird nach geltendem Recht jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich zurückzugeben. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder teuren Elektrogeräten durchsuchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro - an den Treuhänder abzuführen, der dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen.

Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz - insbesondere bei masselosen Schuldnern - steht laut Bundesjustizministerium in der Kritik. Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Insolvenzrichter seien dem Ansturm der Verfahren und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die Bundesländer klagten über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten. Diese Kosten solle eigentlich der Schuldner tragen. Sei dieser jedoch mittellos, müsse die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken. Und eine Befriedigung der Banken sei "nicht ernsthaft zu erwarten".

Die geplante vereinfachte Entschuldung - unmittelbare Restschuldbefreiung

Das nun geplante "vereinfachte Entschuldungsverfahren" soll sich in das geltende Insolvenzverfahren einpassen. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sei, erfolge eine Abweisung mangels Masse. Damit sei das Verfahren für den Schuldner jedoch nicht beendet, es werde "lediglich die Stufe des eröffneten Insolvenzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet".

Bereits das geltende Recht schreibe vor, dass der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen habe. Aus dieser Bescheinigung solle sich ergeben, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – "eine solche offensichtlich aussichtslos war".

Rund 13 Euro pro Monat

Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens werde der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfrage, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. "Geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner seien etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. An diese müsse der Schuldner "den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten".

Auch sollen sich die "mittellosen Schuldner" künftig an den Kosten beteiligen müssen. Es sei "geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen", so das Bundesjustizministerium. Gedacht sei hier an eine Größenordnung von 13 Euro pro Monat - offenbar über einen Zeitraum von sechs Jahren. "Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden." Die mittellosen Schuldner würden so künftig fast 1000 Euro aufbringen müssen.

"Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann", so das Ministerium zur Begründung. "Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben."