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NPD scheitert mit Verfassungsbeschwerde zur Parteienfinanzierung

Formale Gründ

Die NPD ist endgültig mit dem Versuch gescheitert, die sofortige Auszahlung eines Abschlags der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe von rund 277.000 Euro zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht verwarf in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss eine entsprechende Verfassungsbeschwerde der Partei aus formalen Gründen. Die NPD habe den Rechtsweg noch nicht erschöpft, hieß es zur Begründung.

Die Partei hatte sich gegen eine Entscheidung der Bundestagsverwaltung vom November 2006 gewandt, der NPD den vierten Abschlag der Parteienfinanzierung für das Jahr 2006 in Höhe von rund 277.000 Euro nur gegen eine Sicherheitsleistung auszuzahlen. Die Bundestagsverwaltung hatte dies damit begründet, dass aufgrund von Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten der NPD für die Jahre 1997, 1998 und 1999 staatliche Rückzahlungsforderungen bestünden. Diese würden wohl höher sein als die voraussichtlichen Zahlungen bei der staatlichen Parteienfinanzierung.

Die NPD leistete zwar eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 180.000 Euro als Sicherheit und bekam daraufhin den vierten Abschlag in dieser Höhe ausbezahlt. Gleichzeitig klagte sie in einem Eilverfahren auf Herausgabe der Grundschuld und Zahlung des Restbetrages des vierten Abschlags.

Mit der Verfassungsbeschwerde machte die NPD geltend, dass sie wegen der gekürzten Mittel Mitarbeiter habe entlassen müssen und ihre verfassungsrechtliche Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes "nicht mehr wahrnehmen" könne.

Die Karlsruher Richter halten es aber für "nicht unzumutbar", dass die NPD zunächst die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin abwarten muss. (AZ: 2 BvR 1387/07 - Beschluss vom 8. Oktober 2007)