Irak-Untersuchungsausschuss
Bundesgerichtshof weist CDU, CSU und SPD in die Schranken
Die rot-grüne Bundesregierung unter Kanzler Gerhard Schröder (SPD) hatte sich gegen eine deutsche Beteiligung am Irak-Krieg ausgesprochen.
Die Opposition interessiert sich insbesondere für den Informationsaustausch zwischen dem BND-Mitarbeiter "Gardist" beim US-Zentralkommando (CENTCOM) in Katar und der BND-Zentrale in Deutschland.
Der Linke-Abgeordnete Norman Paech beantragte am 8. Oktober 2008, die Bundesregierung aufzufordern, die bislang zur Verfügung gestellten "nahezu vollständig geweißten" und damit unleserlichen Mitteilungen des BND-Mitarbeiters in "ungeweißter Form" zu übermitteln. Die Aufzeichnungen enthielten Informationswünsche des US-Hauptquartiers an die BND-Mitarbeiter in Bagdad. Dem Antrag der Linken stimmten auch die Abgeordneten Max Stadler (FDP) und Hans-Christian Ströbele (Grüne) zu.
Der BGH-Ermittlungsrichter entschied, dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtens war. Der Ausschuss hätte dem von einem Viertel seiner Mitglieder unterstützten Antrag zustimmen müssen. "Dies muss der Untersuchungsausschuss nunmehr nachholen", betonte der BGH-Richter.
Er entschied damit aber nicht darüber, ob die Bundesregierung zur Herausgabe der Akten in ungeweißter Form verpflichtet ist.
Bislang habe die Bundesregierung ihr Vorgehen "mit Staatswohl-Gründen gerechtfertigt", sagte Martina Kant, Referentin der Grünen für den Ausschuss. Falls die Bundesregierung bei dieser Haltung bleibe, erwäge man, vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen. Paech, Stadler und Ströbele betonten, dass die Aufzeichnungen des BND-Mitarbeiters Rückschlüsse darauf zuließen, welche Vereinbarungen mit US-Stellen "über den Umfang der Aufgaben" der BND-Mitarbeiter in Bagdad und in Katar getroffen worden seien.
Erst Ende 2008 hatten hochrangige US-Militärs mit Aussagen im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" für Aufsehen gesorgt, wonach BND-Informationen im Irak-Krieg eine bedeutende Rolle für die amerikanische Einsatzführung gespielt hätten.
(AZ: I ARs 3/2008 - I BGS 20/2009 - Beschluss vom 20. Februar 2009)
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Am 24. Feb. 2009 unter:
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