Vollzeit-Arbeit und Kinder-Hort
BGH erschwert längeren Betreuungsunterhalt für geschiedene Mütter
In dem Umfang, in dem ein Kind nach seinem dritten Lebensjahr eine solche Einrichtung besucht oder besuchen könnte, könne sich "der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen".
Die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, sagte, die BGH-Entscheidung schaffe mehr Klarheit. "Entscheidend für den Betreuungsunterhalt der geschiedenen Mutter ist die angemessene Betreuungsmöglichkeit für das von ihr versorgte Kind und dessen Gesundheitszustand", betonte die FDP-Politikerin.
Der BGH habe unmissverständlich klargestellt, dass das Alter des Kindes für den Betreuungsanspruch nach dem dritten Lebensjahr nicht allein ausschlaggebend sei. Mit dieser BGH-Entscheidung werde "eine neue Situation für geschiedene Mütter konkretisiert, die für sie auch zu große Herausforderungen führen kann". Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Unterhaltsrecht die gute Versorgung der Kinder "absolut in den Vordergrund gestellt". Betreuungsunterhalt für die geschiedene Mutter nach dem dritten Lebensjahr des Kindes werde nun nur noch anhand der konkreten Einzellfallgestaltung vorgenommen werden können. Das Unterhaltsrecht orientiere sich damit bei Ehen, die nicht von langer Dauer sind, am Kindeswohl und nicht am Wohl des geschiedenen Partners.
Der BGH verwies darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts "den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat". Damit habe der Gesetzgeber "auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können". Dies beziehe sich "insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege".
Die geltende gesetzliche Neuregelung verlange allerdings in der Regel "keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit". Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht sei ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeitarbeit möglich.
Im konkreten Fall einer geschiedenen Mutter eines siebenjährigen Sohnes, die Betreuungsunterhalt von ihrem Ex-Mann verlangt, wies der BGH die Sache an das Berliner Kammergericht zurück. Die Revision des Ex-Mannes war damit zum Teil erfolgreich. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hatte der Mutter monatlich 837 Euro nachehelichen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Das Kammergericht Berlin hatte diese Entscheidung bestätigt.
Mit seiner Revision wollte der Ex-Mann erreichen, dass der von ihm geschuldete Unterhalt auf monatlich 416 Euro reduziert und lediglich bis 30. Juli 2009 befristet wird. Beiden Forderungen trat der BGH ausdrücklich entgegen.
Das Kammergericht habe jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Kind nach Ende der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt sei. Ferner hätten die Berliner Richter "auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit von 26 Wochenstunden über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste".
(AZ: XII ZR 74/08 - Urteil vom 18. März 2009)
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Am 18. Mär. 2009 unter:
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