Brunsbüttel und Biblis
Bundesverwaltungsgericht verhandelt Präzedenzfall zum Atomausstieg
Im Atomausstiegsgesetz vom 22. April 2002 sind den Kernkraftwerken in Abhängigkeit vom jeweiligen Beginn ihres Leistungsbetriebs sogenannte Reststrommengen zugeteilt worden. Dabei wurde eine Regellaufzeit von 32 bis 35 Jahren zugrunde gelegt. Wenn die jeweilige Reststrommenge produziert ist, erlischt die Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks.
Nach dem Atomgesetz kann die einem Kernkraftwerk zugeteilte Reststrommenge unter bestimmten Voraussetzungen auf andere Anlagen übertragen werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nun die Vorschrift, die die Übertragung der Reststrommenge des per Gerichtsentscheidung stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf andere Kernkraftwerke regelt, auf dem Prüfstand. Während die Strommengen älterer auf neuere Anlagen problemlos übertragen werden können, ist umgekehrt die Zustimmung des Bundesumwelt-, des Bundeswirtschaftsministeriums sowie des Bundeskanzleramtes erforderlich.
In dem konkreten Fall wird diese Genehmigung vom Bundesumweltministerium verweigert. Es vertritt nach Angaben einer Sprecherin des Bundesverwaltungsgerichtes die Auffassung, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerkes Mülheim-Kärlich nur auf andere Kernkraftwerke, zu denen die älteren Anlagen Brunsbüttel und Biblis A nicht zählen, übertragen werden kann.
Die Betreiber der beiden Kraftwerke waren in den jeweiligen Vorinstanzen mit ihren Klagen gescheitert und haben gegen diese Urteile Revision eingelegt. Das Urteil in diesem Verfahren wird voraussichtlich noch am Donnerstagnachmittag erwartet.
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Am 25. Mär. 2009 unter:
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