Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

Telefonkarten dürfen nicht verfallen

Bundesgerichtshof

Die Deutsche Telekom AG darf die Gültigkeit ihrer Telefonkarten nicht mehr befristen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am heutigen Dienstag entschieden, dass die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten als "unangemessene Benachteiligung" der Kunden nach dem AGB-Gesetz unzulässig ist.

Seit 1998 tragen die Telekom-Telefonkarten einen Hinweis "Gültig bis... (Monat/Jahr)". Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfasst, sind die Telefonkarten nicht verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen ersatzlos. Ältere Telefonkarten wurden sogar abgeschaltet, ohne dass es jemals einen Hinweis auf Gültigkeitsbeschränkungen gab. Die von der Telekom angeführten Gründe - Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmissbrauch - können nach Ansicht des BGH allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.

Die gegen den rosa Riesen klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte bereits in den Vorinstanzen Recht bekommen. Auch die Telekom-Argumentation mit hohen Kosten, die eine Rückzahlung des Restguthabens mit sich bringen würde, verfing nicht.

Das Urteil dürfte auch auf viele andere Anbieter von Prepaid-Telefonkarten anwendbar sein. Manche beschränken die Nutzungsmöglichkeit der Karten gar auf wenige Monate - und das bei Guthaben-Beträgen von teilweise weit über den 50 Mark, die die Telekom als höchste Wertstufe anbietet.

BGH, Urteil, vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00