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Das Gesetz über die Lebenspartnerschaft für homosexuelle Paare

Hintergrund:

Das Lebenspartnerschaftsgesetz soll homosexuellen Lebensgemeinschaften einen umfassenden rechtlichen Rahmen geben. Eine völlige Gleichstellung mit der Ehe ist allerdings nicht vorgesehen. Die gleichgeschlechtlichen Partner verpflichten sich zu gegenseitiger Fürsorge. Sie können einen gemeinsamen Namen bestimmen und müssen einander Unterhalt leisten. Hat einer der Partner Kinder, darf der andere bei der Erziehung mitentscheiden. Nach dem Tod eines Partners gehört der andere zu den gesetzlichen Erben.

Die rot-grüne Koalition hat das Gesetz im Bundestag verabschiedet. Einige Bestimmungen bedürfen allerdings der Zustimmung des Bundesrates, unter anderem das Steuerrecht. Die Koalition hat diesen Teil in ein Ergänzungsgesetz ausgegliedert. Hauptstreitpunkt mit der Union ist, ob gleichgeschlechtliche Paare steuerlich wie Eheleute behandelt werden sollen. Eine Einigung darüber konnte im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat noch nicht erzielt werden.

Die Freistaaten Bayern, Sachsen und Thüringen haben vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetzes geklagt. Bayern und Sachsen haben außerdem eine Einstweilige Anordnung beantragt, die das geplante Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August verhindern soll. Die Kläger argumentieren, dass das Gesetz gleichgeschlechtliche Paare praktisch mit Eheleuten gleichstellt. Dadurch werde der in der Verfassung garantierte besondere Schutz von Ehe und Familie verletzt.

Außerdem werfen die Länder dem Bund vor, ihre Mitwirkungsrechte zu umgehen, in dem eine einheitliche Rechtsmaterie in einen zustimmungspflichtigen und einen zustimmungsfreien Teil zerrissen werde. Über die Einstweilige Anordnung entscheidet Karlsruhe voraussichtlich am 18. Juli. Ein Urteil in der Hauptsache wird erst für das kommende Jahr erwartet.