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Gesetzlicher Rahmen für Wehrdienst geändert

Bundeswehrreform

Im Bundestag standen am Mittwoch die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Bundeswehrreform auf dem Programm. Es geht vor allem um die Verankerung eines von zehn auf neun Monate verkürzten Grundwehrdienstes. Geändert wird mit dem Artikelgesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr sowohl das Wehrpflicht- als auch das Zivildienstgesetz sowie verschiedene damit im Zusammenhang stehende Verordnungen. Wir dokumentieren die wichtigsten Änderungen:

WEHRPFLICHT: Die Wehrpflicht wird beibehalten, der Grundwehrdienst dauert aber künftig nur noch neun statt bisher zehn Monate. Er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollendet. Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind zu entlassen.

WEHRDIENSTZEIT: Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittweise geleistet werden, wobei der erste Abschnitt sechs Monate beträgt. Zum abschnittweisen Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer besonderen Härte zurückgestellt werden müsste. Die Verfügungsbereitschaft, der die Wehrpflichtigen bisher grundsätzlich im Anschluss an den Grundwehrdienst für zwei Monate unterliegen, fällt weg.

ZIVILDIENST: Der Zivildienst wird von elf auf zehn Monate verkürzt. Hier ist künftig ebenfalls eine abschnittweise Ableistung möglich, wobei der erste Abschnitt sieben Monate umfasst. Zivildienstleistende, die sich am 31. Dezember 2001 im Zivildienstverhältnis befinden und zehn Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.

REDUZIERUNG DES PERSONALS: Es werden 4.500 Berufsoffiziere und 3.500 Berufsunteroffiziere abgebaut. Mit regulären Ruhestandsregelungen würde dieser Überhang erst in 25 Jahren ausgeglichen sein. Die nötige so genannte Strukturbereinigung regelt ein Personalanpassungsgesetz , das eine sozialverträgliche "Zurruhesetzung" von Berufssoldaten aller Laufbahnen ab dem 50. Lebensjahr ermöglicht.