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Deutschland ratifiziert Gesetz und regelt Zusammenarbeit

Internationaler Strafgesetzhof

Das Bundeskabinett hat am 16. Januar 2002 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der die Zusammenarbeit Deutschlands mit dem Internationalen Strafgerichtshof regelt. Er setzt die Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Staaten und dem Gerichtshof in deutsches Recht um, die auf internationaler Ebene im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes festgelegt sind. Betroffen sind sämtliche Formen der strafrechtlichen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Gerichtshof:

* der Überstellung oder Durchbeförderung von Personen

* der Vollstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofes

* der Leistung sonstiger Rechtshilfe sowie

* der Duldung von Verfahrenshandlungen auf deutschem Territorium

Der Internationale Strafgerichtshof bietet erstmals in der Geschichte die Chance, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen international zu verfolgen. Er bringt einen bedeutenden Entwicklungsstrang des modernen Völkerrechts zum vorläufigen Abschluss, der über die Militärstrafgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio nach dem zweiten Weltkrieg, über die in Artikel 6 der Völkermordkonvention vorgesehenen Errichtung eines internationalen Strafgerichtes und die Errichtung der Ad-hoc-Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien im Jahre 1993 und für Ruanda im Jahre 1994 geführt hat.

Der Internationale Strafgerichtshof kann im Laufe dieses Jahres errichtet werden, wenn die erforderliche Anzahl von Staaten, die seine Gründung beschlossen haben, diesen Beschluss ratifiziert haben (Zustimmung der nationalen Parlamente). Das 1998 verabschiedete Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs tritt in Kraft, wenn 60 Staaten ratifiziert haben. Deutschland hat dies als 25. Staat getan: Am 11. Dezember 2000 hatte Deutschland bei den Vereinten Nationen die Ratifikationsurkunde hinterlegt.