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Das Lebenspartnerschaftsgesetz

"Homo-Ehe"

Das am Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelte Lebenspartnerschaftsgesetz soll homosexuellen Lebensgemeinschaften einen umfassenden rechtlichen Rahmen geben. Eine völlige Gleichstellung mit der Ehe sieht das Gesetz aber nicht vor. Die Partner verpflichten sich zu gegenseitiger Fürsorge. Sie können einen gemeinsamen Namen bestimmen und müssen einander Unterhalt leisten. Hat einer der Partner Kinder, darf der andere bei der Erziehung mitentscheiden. Nach dem Tod eines Partners gehört der andere zu den gesetzlichen Erben.

Das Gesetz war mit den Stimmen von Rot-Grün am 10. November 2000 im Bundestag verabschiedet worden. Es trat zum 1. August vergangenen Jahres in Kraft. Mit einem Eilantrag dagegen hatten Bayern und Sachsen vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg. Seither schlossen laut einer repräsentativen Erhebung des Frankfurter Familienrechtlers Peter Finger mehr als 3000 homosexuelle Paare den Bund fürs Leben.

Einige Bestimmungen, vor allem zum Steuerrecht, bedürfen allerdings der Zustimmung des Bundesrates. Die Koalition hat diesen Teil in ein Ergänzungsgesetz ausgegliedert. Hauptstreitpunkt mit der Union ist, ob gleichgeschlechtliche Paare steuerlich wie Eheleute behandelt werden sollen. Derzeit liegt das Gesetzesvorhaben formal noch im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat. Eine Einigung in der laufenden Legislaturperiode ist aber unwahrscheinlich.

Bayern, Sachsen und Thüringen haben vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz geklagt. Sie argumentieren, dass es gleichgeschlechtliche Paare praktisch mit Eheleuten gleichstellt. Dadurch werde der in der Verfassung garantierte besondere Schutz von Ehe und Familie verletzt. Außerdem werfen die Länder dem Bund vor, ihre Mitwirkungsrechte zu umgehen, in dem eine einheitliche Rechtsmaterie in einen zustimmungspflichtigen und einen zustimmungsfreien Teil zerrissen werde. Nach der mündlichen Verhandlung vom Dienstag wird ein Urteil erst in einigen Monaten erwartet.