Seite 1 bei Google kann so einfach sein.

Großer Lauschangriff verletzt Menschenwürde

Bundesverfassungsgericht

Der 1998 eingeführte "Große Lauschangriff" ist in weiten Teilen verfassungswidrig. Eine "erhebliche" Anzahl der Vorschriften über das elektronische Abhören von Privatwohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung verletze die Menschenwürde, heißt es in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. In der Übergangsfrist gelten den Angaben zufolge bereits die jetzt aufgestellten strengeren Maßstäbe. Danach dürfen private Wohnräume nur noch dann akustisch überwacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass darin "Gespräche über begangene Straftaten" geführt werden.

Führe die Überwachung aber unerwartet zur Erhebung persönlicher und damit "absolut geschützter Infomationen", müsse sie "abgebrochen werden und die Aufzeichnungen müssen gelöscht werden", betonte der Erste Senat. Die Wohnung sei ein "letztes Refugium" und ein "unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung", der grundsätzlich nicht abgehört werden dürfe, "auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit", urteilten die Karlsruher Richter. Gerade in seinen Privaträumen müsse dem Einzelnen "das Recht, in Ruhe gelassen zu werden", gesichert sein.

Voraussetzung für die akustische Wohnraumüberwachung war bislang lediglich der Verdacht, dass jemand eine "besonders schwere Straftat" begangen hat. Der Große Lauschangriff sollte der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität dienen und war per Grundgesetzänderung noch unter der Regierung von Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) ermöglicht worden. Die Verfassungsänderung selbst hielt die Mehrheit des Ersten Senats nicht für verfassungswidrig, weil das Grundgesetz zu solchen Überwachungsmaßnahmen berechtige, die die Menschenwürde wahren. Zwei Richterinnen dagegen fügten der Entscheidung eine abweichende Meinung an. Ihrer Ansicht nach ist bereits die Grundgesetzänderung verfassungswidrig. Die Mehrheit der Richter habe die Verfassungswidrigkeit der Grundgesetzänderung richtig erkannt, dann aber mit ungeeigneten Argumenten doch abgelehnt.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, sieht im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum so genannten Großen Lauschangriff eine Stärkung der Persönlichkeitsrechte. Das Gericht habe "in seinem richtungweisenden Urteil nicht nur deutliche Grenzen für das heimliche Abhören von Wohnungen mit akustischen Hilfsmitteln gesetzt". Das Urteil betreffe auch Bestimmungen der Strafprozessordnung, die die Telefonüberwachung und andere "heimliche Ermittlungsmaßnahmen" regeln, sagte Schaar am Mittwoch in Berlin.

Schaar sagte, er erwarte, dass der Gesetzgeber die Vorgaben des Gerichts zügig umsetze und die Grundentscheidungen auch bei anderen Eingriffen wie der Telefonüberwachung berücksichtige. Der Datenschutzbeauftragte fügte hinzu, das Urteil bekräftige den hohen Rang des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es stelle klar, dass die Verfassung eine Wahrheitserforschung um jeden Preis nicht zulasse. Der Schutz des Kernbereichs schließe künftig eine Rundumüberwachung aus.

Bündnis 90/Die Grünen erklärten, die Karlsruher Richter hätten das Gebot der Verhältnismässigkeit in den Mittelpunkt gestellt, und es habe den Rechten der Bürgerinnen und Bürger die Vorfahrt gegeben. Bei der Neufassung des Gesetzes werde es nun darum gehen, den Schutz der Privatsphäre und die öffentliche Sicherheit durch praxisnahe Regelungen zu vereinbaren.

Der stellv. Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Dr. Thilo Weichert, hat nach eigenen Angaben die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum großen Lauschangriff mit gemischten Gefühlen zur Kenntnis genommen. Er begrüßt die allgemeinen Ausführungen des Gerichts zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und zu einem unantastbaren Kernbereich dieses Grundrechtes. Es beständen jedoch Zweifel, ob die vom Bundesverfassungsgericht definierten Schranken beim technischen Lauschen in Wohnungen in der Praxis beachtet werden können. Es entspräche nicht den Erfahrungen der Praxis, dass im Rahmen einer geheimen Überwachung eine laufende Rechtmäßigkeitskontrolle stattfindet. Insofern sei dem Minderheitsvotum zuzustimmen, das eine klare und praktikable Grenze zwischen Grundrechtseingriff und Menschenwürde zu ziehen versucht.

Der Erste Senat urteilte über zwei Verfassungsbeschwerden von insgesamt sieben Beschwerdeführern, darunter die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) und der FDP-Politiker Burkhard Hirsch. Nach Angaben der Bundesregierung wurden seit 1998 in 118 Fällen Gespräche in Wohnungen abgehört, etwa 30 Mal pro Jahr.

(AZ: 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99, Urteil vom 3. März 2004)