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Urteil

Versandhandel muss bei Widerruf auch Versandkosten zurückzahlen

Am

Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen. Das entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe auf Grund einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW, wie die Verbraucherschützer mitteilten.


Der Versandhändler Heine hatte nach Angaben der Verbraucherzentrale - wie andere Versender auch - von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale von 4,95 Euro verlangt, diese aber im Fall des Widerrufes nicht erstattet bzw. deren Zahlung verlangt.

Eine solche Praxis hält nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei.

Nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbraucher allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden, so die Verbraucherschützer. Zudem müssten bestimmte Bedingungen erfüllt sein, etwa dass der Händler in seinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist. Zudem darf entweder der Preis der zurückgesendeten Waren höchstens 40 Euro betragen oder - bei Rücksendung von Waren im Wert von über 40 Euro - der Kunde darf den Kaufpreis noch nicht ganz oder teilweise bezahlt haben.

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann noch in einer höheren Instanz aufgehoben werden, wenn der Versandhändler es nicht akzeptiert. Zudem gilt es nur bei einem kompletten Widerruf. Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen nur Teil zurückschickt, muss die Hinsende-Kosten bezahlen, sofern sie im Bestellformular aufgeführt sind.

Landgericht Karlsruhe, Az.: 10 O 794/05, nicht rechtskräftig

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