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Durchsuchungs- oder Abhörbeschluss muss Straftat konkret benennen

"Mindestmaß an Darlegungsanforderungen"

Das Bundesverfassungsgericht hat die Voraussetzungen für richterliche Durchsuchungs- und Abhörbeschlüsse präzisiert. Ermittlungsrichter müssten in den Beschlüssen die vermutete Straftat konkret benennen, heißt es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Das dem Beschuldigten angelastete Verhalten müsse so geschildert werden, das "alle wesentlichen Merkmale" des angenommenen Straftatbestandes erfüllt seien. Dieses "Mindestmaß an Darlegungsanforderungen" müsse erfüllt sein. Die Auflistung brauche allerdings "nicht so vollständig" zu sein wie in einer Anklage oder einem Urteil.

Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts aus Nordrhein-Westfalen war erfolgreich. Er rügte die gerichtliche Anordnung des Abhörens von Gesprächen mit seinem inhaftierten Mandanten und die Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche. Der Anwalt verteidigte den Chef einer gewalttätigen Zuhälterbande, der zu neun Jahren Haft verurteilt worden war. Das Amtsgericht Köln hielt den Anwalt für verdächtig, nicht versteuerte Einnahmen aus Bordellen für seinen Mandanten entgegengenommen zu haben.

Das Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Abhörmaßnahme und die Durchsuchung der Kanzlei gegen das Recht des Anwalts auf Berufsausübungsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung verstießen. Die für den Geldwäscheverdacht angenommene "Vortat" der Steuerhinterziehung sei im richterlichen Beschluss "nicht einmal ansatzweise beschrieben" worden. Es reiche nicht zu behaupten, Einnahmen seien nicht versteuert worden. Das Amtsgericht hätte benennen müssen, "welche Steuererklärung pflichtwidrig unterlassen oder falsch abgegeben und welche Steuer dadurch verkürzt wurde". (AZ: 2 BvR 950/05 - Beschluss vom 4. Juli 2006)