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Zusammenleben mit Verwandten ist noch kein gemeinsames Wirtschaften

Beweislast

Erwachsenen "Hartz-IV"-Empfängern dürfen nicht die Leistungen gekürzt werden, nur weil sie mit Verwandten unter einem Dach zusammenleben. Aus dem gemeinsamen Wohnen könne nicht automatisch auf gemeinsames Wirtschaften geschlossen werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag (23. April) veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 6/08 R). Die Jobcenter müssten vielmehr nachweisen, dass die Arbeitslosen tatsächlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben und "aus einem Topf" wirtschaften. Anders als bei der früheren Sozialhilfe liege die Beweislast seit Einführung des Arbeitslosengelds II nicht mehr bei den Hilfeempfängern.

Die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen sei dabei noch kein Beleg für eine Haushaltsgemeinschaft, erklärten die Kasseler Richter. "Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft", heißt es in dem Urteil.

Mit der Entscheidung gaben Deutschlands oberste Sozialrichter einem 44-jährigen Arbeitslosen aus Kempten recht, der mit seinem heute 74-jährigen Vater in einem Haus zusammenlebte. Der Sohn zahlte Miete an seinen Vater. Um Einkauf, Kochen und Wäschewaschen kümmerte sich jeder allein. Dennoch ging die für die Bewilligung der "Hartz IV"-Leistungen zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) von einer Haushaltsgemeinschaft aus und unterstellte, dass der Vater seinen Sohn monatlich mit rund 180 Euro unterstütze. Dem Arbeitslosen kürzte sie deshalb die Leistungen um 118,76 Euro pro Monat - zu Unrecht, wie das BSG befand.