CDU-Spendenskandal
Strafe gegen CDU im Parteispendenskandal rechtskräftig
Das Gericht verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf die Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002, mit der die Parteienfinanzierung neu geregelt wurde. In einem solchen Fall sei nach ständiger Rechtssprechung eine Revision grundsätzlich nicht zulässig, weil sich die CDU auf früher geltende Rechtsvorschriften beziehe.
Hausmann bezeichnete das Urteil als "um so bedauerlicher, als nach dieser neuen Regelung gegen die CDU eine solche Sanktion nicht verhängt werden könnte". Das Bundesverwaltungsgericht habe aber keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern nur prozessuale Abläufe formal geprüft. Deshalb werde die CDU eine inhaltliche Überprüfung durch eine Verfassungsbeschwerde herbeiführen.
Thierse hatte im Februar 2000 der CDU staatliche Mittel für Mitgliedsbeiträge und Spenden für 1999 nicht bewilligt und bereits gewährte Mittel in Höhe von insgesamt rund 21 Millionen Euro zurück gefordert. Hintergrund war, dass die CDU im Rechenschaftsbericht für 1998 Schwarzgelder des Landesverbandes Hessen von mehr als 9,2 Millionen Euro nicht angegeben hatte.
Dagegen hatte die CDU Klage mit der Begründung erhoben, das Parteiengesetz verlange für die Gewährung staatlicher Mittel nur die fristgerechte Vorlage eines formal, aber nicht zwingend auch inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts. Diese Rechtsauffassung hatte das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil in erster Instanz geteilt. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht im Juni vergangenen Jahres, dass die Bewilligung staatlicher Mittel für eine Partei die fristgemäße Vorlage eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts voraussetze.
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