Bundesverfassungsgericht
Nichtgewährung von Kindergeld an Ausländer war verfassungswidrig
Nach Absatz 3 dieser Regelung Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde das Kindergeldrecht grundlegend erneuert. Zudem hat der Gesetzgeber für die Jahre 1983 bis 1995 rückwirkende Nachbesserungen an den Regelungen über die Gewährung von Kindergeld vorgenommen: Mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 wurden Sonderregelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums von Familien eingefügt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es, mit der Neuregelung seien Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung schlechter gestellt worden als Deutsche und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis oder -genehmigung. Die Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Zweck der Kindergeldzahlungen für die Gruppe der nicht steuerlich Begünstigen sei der Ausgleich der im Vergleich zu Kinderlosen verminderten finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie. Diese besondere Belastung sei bei Eltern oberhalb der Einkommensgruppe der im Verfahren Betroffenen durch Steuererleichterungen ausgeglichen worden.
Bei Eltern unterhalb dieser Einkommensgruppe sei der Ausgleich durch Sozialhilfe und zwar unabhängig vom Grad der Verfestigung des Aufenthaltsstatus erfolgt. "Dem gegenüber wurde bei Familien, die nicht von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Gewichtige Gründe hierfür sind nicht ersichtlich."
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