Landgericht Hamburg blieb untätig
Strafgefangener zog erfolgreich vor das Bundesverfassungsgericht
Zunächst hatte das Landgericht im Mai 2001 den Antrag des Mannes abgelehnt. Das Oberlandeslandesgericht (OLG) hob am 11. September 2001 aber auf die Beschwerde des Strafgefangenen die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zunächst sah sich die zuständige Richterin aber wegen angeblich starker Arbeitsbelastung nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen. Danach wechselte mehrfach die Besetzung der betreffenden Richterstelle.
Am 6. September 2002 legte der Mann beim Landgericht Untätigkeitsbeschwerde ein, die dieses aber nicht an das OLG weiterleitete. Nach einer "Sachstandsanfrage" des Mannes beim OLG forderte dieses die Akten vom Landgericht an, bekam diese aber erst nach der dritten Aufforderung.
Nach Angaben des Verfassungsgerichts hat das Landgericht bisher keine Entscheidung in der Sache getroffen. Die Verfahrensakten seien dem Bundesverfassungsgericht "erst nach mehrmaliger direkter telefonischer Aufforderung" des zuständigen Richters beim Landgericht zugeleitet worden. Dieser habe am 12. Januar 2005 vermerkt: "Die Sache ist mir leider außer Kontrolle geraten."
Welche Dauer in gerichtlichen Verfahren noch angemessen ist, hängt laut Bundesverfassungsgericht von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu zählten die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, deren Verhalten und die Schwierigkeit des Falles (AZ: 2 BvR 1610/03 - Beschluss vom 29. März 2005).
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Am 07. Apr. 2005 unter:
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