Schmiergeldzahlungen
Urteile im Kölner Müllskandal durch BGH weitestgehend bestätigt
Die Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der Kölner Müllverbrennungsanlage in den 90er Jahren waren jahrelang durch die Medien gegangen. Dabei sollen im Dickicht von Stadtverwaltung, Parteien und Unternehmen rund elf Millionen Euro an Bestechungsgeldern geflossen sein.
Das Landgericht Köln hatte in dem Fall den ehemaligen Geschäftsführer der Kölner Abfallverwertungsgesellschaft (AVG), Ulrich Eisermann, wegen Untreue, Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Chef des Anlagenbauers Steinmüller, Sigfrid Michelfelder, wurde wegen Beihilfe zur Untreue und Bestechung zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Drahtzieher der Affäre, Wienand, verurteilte das Kölner Landgericht im vergangenen Jahr wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren; vom Vorwurf der Steuerhinterziehung wurde er freigesprochen. Einen kompletten Freispruch erhielt der ehemalige SPD-Fraktionschef Rüther.
BGH rügt schleppende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Den Freispruch Rüthers erklärten die Leipziger Richter für rechtmäßig. Zwar weise die Begründung des Landgerichts Lücken auf, vor allem bei den belastenden Aussagen des Angeklagten Eisermann, deren Glaubwürdigkeit die Kölner Richter nicht ausreichend dargelegt hätten. Das Urteil der Vorinstanz sei "gerade noch hinzunehmen", sagte Richterin Harms.
Generell kritisierte der BGH die schleppenden Ermittlungen der Kölner Staatsanwaltschaft. Die Dauer der Ermittlungen hätten auch zu den vergleichsweise niedrigen Strafmaßen beigetragen. "So was kommt von so was", sagte Harms in Anspielung auf die öffentliche Kritik an den Strafzumessungen.
Im Fall Wienand habe der Freispruch hinsichtlich Steuerhinterziehung aus formellen Gründen keinen Bestand, da das Landgericht zur Begründung das damals nicht rechtskräftige Urteil der anderen Beteiligten in der Affäre hinzu gezogen habe. "So kann man ein Urteil nicht verfassen", kritisierte Harms. Der Fall wird deshalb an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
BGH: Schmiergelder sind beim Finanzamt anzumelden
In den Fällen der Steuerhinterziehung erklärte der BGH, Bestechungsgelder seien grundsätzlich beim Finanzamt als "sonstige Einnahmen" anzumelden. Auch liege in den vorliegenden Fällen grundsätzlich eine Untreue vor, da ein Schmiergeldaufschlag bei einem Projekt generell das Unternehmensvermögen schmälere.
In der Frage der Amtsträger-Eigenschaften von AVG-Chef Eisermann urteilten die BGH-Richter, dass gemischt kommunal-private Betriebe nicht als behördenähnlich einzustufen seien, wenn der private Anteilseigner in wesentlichen Fällen wie Investitionen oder Personalentscheidungen eine Sperrminorität habe. Da dies im Fall AVG der Fall gewesen sei, sei auch Eisermann nicht als Amtsträger einzustufen, erklärte Richterin Harms. (AZ: 5 StR 119/05 und 268/05)
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Am 02. Dez. 2005 unter:
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« Regierung plant mit 15 Milliarden Euro Privatisierungserlösen
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