Sondervotum
Karlsruhe stärkt Rechte von beförderten Beamten bei Pensionen
Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen. 1975 war die Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Durch das Versorgungsreformgesetz vom März 1999 wurde die Wartezeit schließlich im Hinblick auf die angespannte Finanzlage der öffentlichen Haushalte auf drei Jahre verlängert. Dies gilt für Beamte, die ab Januar 2001 befördert wurden. Die entsprechende Vorschrift des Beamtenversorgungsgesetzes wurde nun für nichtig erklärt.
Der Zweite Senat entschied, dass eine Wartezeit von mehr als zwei Jahren für den Erhalt der Versorgung aus dem letzten Beförderungsamt nicht zulässig sei. Beamten sei "die Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet", heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss.
Die Entscheidung hat allerdings nur Auswirkungen auf Fälle, in denen Betroffene Widerspruch gegen ihre Pensionsbescheide eingelegt haben. Bestandskräftige Bescheide blieben unberührt, so das Gericht. Zitka sagte, es sei nicht möglich, die Zahl der Betroffenen und die nun entstehenden Kosten zu beziffern. Es gehe aber um "kein flächendeckendes Phänomen". In der Regel sei eine Beamtenlaufbahn abgeschlossen, wenn der Betroffene etwa 55 Jahre alt sei. "Danach wird in der Regel nicht mehr befördert", so Zitka. Grund dafür sei, dass man sich nicht "dem Vorwurf des Protegierens" aussetzen wolle.
Der nun entschiedene Rechtstreit sei ein "Ausnahmefall", sagte Zitka. Das Verfassungsgericht entschied auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Greifswald hin. Im Ausgangsverfahren hatte ein pensionierter Richter aus Mecklenburg-Vorpommern geklagt, der am 12. November 2001 zum Amtsgerichts-Direktor ernannt wurde und am 1. Januar 2004 in den Ruhestand ging. Das Landesbesoldungsamt legte der Berechnung seiner Pension aber nur die Bezüge aus dem Richteramt zugrunde, weil er nicht drei Jahre lang Gerichts-Direktor war.
Das Verfassungsgericht forderte die Beachtung der Grundsätze des Berufsbeamtentums. Demnach sei das Ruhegehalt "aus dem letzten Amt zu berechnen". Die in einer Beförderung liegende Anerkennung müsse sich auch auf die Pension auswirken. Eine Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre verändere den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung "grundlegend". Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte könne die Verlängerung nicht rechtfertigen.
Zwei Richter stellten sich jedoch mit einem Sondervotum gegen die Senatsmehrheit. Die beiden abweichenden Richter kritisierten, die Senatsmehrheit verleihe "einem Detail bei der Berechnung der Versorgungsbezüge Verfassungsrang". (AZ: 2 BvL 11/04 - Beschluss vom 20. März 2007)
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Am 13. Apr. 2007 unter:
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