"Gewalttätiges Personal"
DDR-Heimkinder können Entschädigungsleistungen fordern
Der Beschwerdeführer war im Alter von sechs Jahren nach der Scheidung seiner Eltern 1961 zwangsweise in ein Kinderheim gebracht worden. 1966 wurde er aus der Heimerziehung entlassen, aber ein Jahr später in das Kombinat der Sonderheime der DDR eingewiesen. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten war er dann von 1970 bis 1972 in einem Jugendwerkhof untergebracht worden.
Der Mann verwies in seiner Verfassungsbeschwerde darauf, dass er erst durch die Heimerziehung verhaltensauffällig geworden sei, was wiederum zur Einweisung in das Kombinat der Sonderheime geführt habe. Neben gewalttätigem Personal in den Kinderheimen beklagte er auch, dass in den Sonderheimen Fenster und Türen verriegelt gewesen seien. Daher sei die Unterbringung in diesen Heimen mit einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen.
Das Landgericht Magdeburg sowie das Oberlandesgericht Naumburg hatten die Beschwerde zunächst als unbegründet zurückgewiesen.
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Am 04. Jun. 2009 unter:
justizStichworte:
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