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Sozialhilfe und Beitragsbemessung in der Sozialversicherung werden angepasst

Soziale Sicherheit

Das Bundeskabinett hat am 17. Oktober 2001 einen Gesetzentwurf beschlossen mit dem mehrere Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz noch einmal befristet verlängert werden, bis sie künftig durch neue Dauerlösungen abgelöst werden. Der Gesetzentwurf legt insbesondere fest, dass die Sozialhilfe-Regelsätze in den nächsten drei Jahren – wie auch in den vergangenen Jahren - in gleicher Höhe wie die Renten angehoben werden. Ebenfalls für drei Jahre bleibt es in der Sozialhilfe bei den Freibeträgen für Kinder. Erhalten bleibt auch eine Öffnungsklausel, um zu erproben, ob mit Zuschüssen die Arbeitsaufnahme von Sozialhilfebeziehern unterstützt werden kann. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. April 2002 in Kraft treten.

Außerdem hat die Regierung die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2002 beschlossen. Mit dieser Verordnung werden die Rechengrößen bestimmt, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebend sind. Dies geschieht durch Fortschreibung der bisherigen Rechengrößen um die Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2000 in Höhe von 1,4 Prozent in den alten Ländern und in Höhe von 1,6 Prozent in den neuen Ländern.

Zudem sind alle ab Januar 2002 geltenden Werte in Euro festzusetzen. Dementsprechend beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in den westlichen Bundesländern 4.500 Euro/Monat für das Jahr 2002 (knappschaftliche Rentenversicherung der Bergleute: 5.550 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in den östlichen Bundesländern beläuft sich auf 3.750 Euro/Monat (knappschaftliche Rentenversicherung: 4.650 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (West) in der Sozialversicherung für das Jahr 2002 beträgt 2.345 Euro/Monat, die Bezugsgröße (Ost) 1.960 Euro/Monat. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und muss am 1. Januar 2002 in Kraft treten.