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Was Uniformträger nicht dürfen

Soldaten im Wahlkampf

Mit der SPD-Initiative "Soldaten für Schröder" rückt die Bundeswehr in das Schlaglicht des Wahlkampfes. Kritiker werfen der SPD vor, erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik die Armee für parteipolitische Zwecke zu instrumentalisieren und damit einen "Tabubruch" zu begehen. Die politische Betätigung von Uniformträgern ist im Soldatengesetz geregelt, das solchen Aktivitäten enge Grenzen setzt. So sind die Teilnahme an politischen Veranstaltungen außerhalb der Unterkünfte in Uniform oder die Werbung für eine politische Partei im Dienst verboten.

In Artikel 15 Soldatengesetz (Politische Betätigung) heißt es im Absatz 1: "Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen." Zudemstellt der Absatz 2 fest, dass innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen während der Freizeit "das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft" findet: "Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisationarbeitet." Der Absatz 3 regelt ferner: "Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen." Schließlich wird in Absatz 4 noch grundsätzlich klargestellt: "Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinungbeeinflussen." Nach Einschätzung von Experten greifen diese Vorschriften des Soldatengesetzes aber nicht beim Aufruf "Soldaten für Schröder". Die darin enthaltene Forderung nach "konsequenter Fortführung der Bundeswehrreform" formuliere vielmehr berufsspezifische Interessen. Dazu heißt es im Grundgesetz, Artikel 9, Absatz 3(Vereinigungsfreiheit): "Das Recht, zur Wahrung und Förderung derArbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hieraufgerichtete Maßnahmen rechtswidrig.