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Gericht entscheidet für weitere freie Arztwahl auch für Arbeitnehmer

Verbraucherschutz

Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) hat das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 4. August 2004 - 2 HK O 180/04 - einem Thüringer Unternehmen untersagt, seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von zwei konkret benannten Ärzten nicht anerkannt werden mit der Folge, dass keine Lohnfortzahlung geleistet wird.

Die Firma hatte zusammen mit der Lohnabrechnung ihren Mitarbeitern auf einem Merkblatt mitgeteilt, dass "ab sofort" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von zwei Thüringer Ärzten nicht mehr anerkannt werden mit der Folge "dass keine Lohnfortzahlung geleistet wird."

Die Wettbewerbszentrale hat das Verhalten des Arbeitgebers als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf freie Arztwahl, der nicht durch unangemessene und unsachliche Einflussnahme beschnitten werden kann. Ebenso wenig ist der Boykottaufruf gegen zwei Ärzte ohne Grenzen gerechtfertigt. "Zweifelt der Arbeitgeber in einem konkreten Fall an der Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, hat er selbstverständlich die Möglichkeit, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen", so Rechtsanwältin Christiane Köber, Gesundheitsexpertin bei der Wettbewerbszentrale. "Die pauschale Zurückweisung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter Verweigerung der Lohnfortzahlung ist aber wettbewerbswidrig."