Kein grundsätzlicher Abschiebeschutz für Afghanen
"Nur bei akuter Gefahr"
Im konkreten Fall hatte ein 19-Jähriger, der 2005 als Minderjähriger eingereist war, gegen seine Abschiebung geklagt und angegeben, dass sein Vater getötet und sein Bruder verschleppt worden seien. Die Gießener Richter hatten daraufhin in erster Instanz das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Abschiebestopp verpflichtet.
Der VGH hob das Urteil auf, da ein individueller Abschiebeschutz nur bei akuter Gefahr für die betreffende Person greifen könne. Einen generellen Abschiebestopp habe die Innenministerkonferenz der Länder jedoch für Afghanen ohne mindestens sechsjährigen Aufenthalt in Deutschland 2005 aufgehoben.
Gegen das Urteil ließ der VGH keine Revision zu.