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Heraufsetzung der Altersgrenze für Polizisten verfassungsgemäß

65 statt 60

Die Heraufsetzung der Altersgrenze für rheinland-pfälzische Polizeibeamte auf bis zu 65 Jahre ist rechtens. Das geht aus einem am Freitag (27. Juni) veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Die seit 2004 geltende Neuregelung der Altersgrenze für Polizeibeamte im Land sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht mit. Die Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars gegen diese Regelung wurde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Hintergrund ist, dass Polizeibeamte früher mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand traten.

Zum 1. Januar 2004 wurde das Landesbeamtengesetz dann dergestalt geändert, dass dieser frühe Ruhestandstermin nur noch bei solchen Polizisten angewendet wird, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten Sonderfunktionen eingesetzt waren. Für alle anderen wurde die Altersgrenze je nach Laufbahngruppe und Geburtsjahr heraufgesetzt.

Im Fall des 1945 geborenen Klägers wurde als Altersgrenze für den Ruhestandseintritt die Vollendung des 62. Lebensjahres festgesetzt. Der Mann sah sich dadurch unter anderem in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

Die Karlsruher Richter argumentieren dagegen, der Gesetztgeber habe sich bei der Neuregelung maßgeblich davon leiten lassen, welche Anforderungen und besonderen Belastungen die Beamten jeweils ausgesetzt seien. Diese Erwägungen seien sachgerecht. Es sei deshalb auch legitim, wenn die Neuregelung daneben noch das Ziel der Haushaltskonsolidierung verfolge.

Dass für Beamte, die mindestens 25 Jahre lang besonderen Belastungen wie Wechselschichten ausgesetzt waren, eine besonders niedrige Altersgrenze gilt, stellt aus Sicht der Bundesrichter ebenfalls eine zulässige Differenzierung dar. Hier werde zurecht ein größerer Verlust der Leistungsfähigkeit vermutet als beim Kläger, der lediglich Rufbereitschaften ausüben musste. Die Staffelung der Altersgrenze nach Geburtsjahrgängen wiederum sei als Übergangsregelung im Interesse der Polizeibeamten und deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.

(Beschluss vom 23. Mai - Az.: 2 BvR 1081/07)