Seit 2002 haben Witwen und Witwer laut Gesetz nur noch dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn ihre Ehe länger als ein Jahr gedauert hat oder die "besonderen Umstände des Falles" gegen eine bloße Versorgungsheirat sprechen. Das BSG, das sich erstmals mit dieser Neuregelung beschäftigte, sah darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, legte aber strenge Maßstäbe an: Nur weil ein Partner bei der Hochzeit bereits sterbenskrank sei und der andere nur geringe eigene Rentenansprüche habe, könne noch nicht auf eine rein finanziell motivierte Ehe geschlossen werden.
Geklagt hatte eine heute 68-Jährige, die ihren Ex-Mann drei Jahrzehnte nach der Scheidung erneut geheiratet hatte. Bei dem 73-Jährigen war kurz zuvor Krebs diagnostiziert worden; er starb acht Monate nach der Hochzeit. Die Frau hätte ohne diese Ehe lediglich rund 290 Euro Altersrente im Monat bekommen. Die Witwenrente wäre dagegen nach der mehr als sechsmal so hohen Rente ihres Mannes zu berechnen. Dennoch machte die Frau geltend, dass es bei der Heirat nicht nur um ihre Versorgung gegangen sei.
Sie habe mit ihrem Gatten zusammengelebt, um ihn betreuen und pflegen zu können. Ihr Mann habe sie geliebt und sich wegen seiner hohen moralischen Ansprüche nicht vorstellen können, mit ihr ohne Trauschein unter einem Dach zusammenzuleben. Ob das stimmt, muss nun das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen prüfen, an das das BSG den Fall zurückverwies.