Behinderung des Wettbewerbs

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Schlecker

Das Bundeskartellamt hat gegen Anton Schlecker ("Schlecker") Bußgelder wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis verhängt. Im Einzelnen handelt es sich um das Anbieten von digitalen Fotoarbeiten unter den jeweiligen Einstandspreisen von Schlecker. Kartellamtspräsident Böge erläuterte, dass es bei dieser Entscheidung um faire Praktiken im Wettbewerb gehe. "Wenn durch Verkäufe unter Einstandspreisen eine Verdrängung von Wettbewerbern geduldet würde, käme der Wettbewerb mittelfristig zum Erliegen. Dadurch würden die im Markt verbleibenden Großunternehmen Preiserhöhungsspielräume erzielen, die dem Verbraucher teuer zu stehen kämen.

Gegenstand des Verfahrens waren Zeiträume zwischen April und Oktober 2004, in denen Schlecker bundesweit mit Sonderangeboten für Digitalfotoarbeiten warb. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes hätten ergeben, dass die Angebote in diesem Zeitraum fast durchgehend unter den jeweiligen Einstandspreisen von Schlecker lagen. Schlecker habe wiederholt zumindest seine Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, um Verstöße der Mitarbeiter gegen das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis zu unterbinden. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbietet Unternehmen mit überlegener Marktmacht Produkte unter Einstandspreisen zu verkaufen

Da in allen räumlich regional abzugrenzenden Märkten kleine und mittlere Fotofachgeschäfte existierten, und sich die Wirkung der Verstöße nicht auf einige wenige regionale Märkte beschränkte, sondern die Wettbewerber von Schlecker bundesweit einer unzulässigen wettbewerblichen Behinderung aussetzte, hat das Bundeskartellamt Bußgelder verhängt. Der Bußgeldbescheid ist inzwischen rechtskräftig.

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