Personalentscheidungen
Keine Kontrolle kirchlicher Rechtsakte durch staatliche Gerichte
Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers aus dem Raum Münster. Er hatte sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand und die damit verbundenen Einkommenseinbußen bei der Festsetzung seines Ruhegehalts gewandt. Beide Maßnahmen waren von der Evangelischen Kirche im Rheinland verfügt worden.
Laut Verfassungsgericht sind dies aber keine Akte der "öffentlichen Gewalt", die der Staat durch seine Rechtsprechung korrigieren dürfe. Diese Rechtsakte beträfen vielmehr das Dienst- und Amtsrecht der evangelischen Kirche und unterlägen damit deren Selbstbestimmungsrecht.
Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordne und verwalte jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig. Ämter würden ohne Mitwirkung des Staates oder der Kommune verliehen. Die Eigenständigkeit der kirchlichen Gewalt sei von der Verfassung anerkannt.
Die Abberufung eines Pfarrers sei "Ausdruck der kirchlichen Ämterhoheit". Damit könne die Kirchenleitung auf eine zerstrittene Lage in einer Kirchengemeinde effektiv und rasch reagieren. An der Beseitigung unüberbrückbarer Zerwürfnisse innerhalb einer Gemeinde bestehe für die Kirche "ein existenzielles Interesse". Denn die einzelnen Kirchengemeinden seien "der zentrale Ort des kirchlichen Wirkens", betonte das Bundesverfassungsgericht.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sagte auf Anfrage, die Frage, ob innerkirchliche Rechtsakte der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind oder nicht, sei in der kirchenrechtlichen Diskussion lange umstritten gewesen. Das Verfassungsgericht habe nun mit seiner Grundsatzentscheidung eine "klare Stellungnahme" abgegeben.
Sein Mandant habe die Auffassung vertreten, dass zwar die Versetzung in den Ruhestand eine innerkirchliche Maßnahme sei, aber die damit verbundene Gehaltskürzung vor staatlichen Gerichten anfechtbar sein müsse. Der Anwalt verwies darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg demnächst über ähnliche Fälle entscheiden werde.
(AZ: 2 BvR 717/08 - Beschluss vom 9. Dezember 2008)
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