Auch Pannen in der Fahrradmitnahme sind Mängel - Bahn soll haften
Fahrrad und Bahn
Andere Mängelbeispiele sind: Die Plätze im Fahrradabteil sind belegt, obwohl man reserviert hat oder man am Schalter eine Fahrradkarte für den Zug lösen konnte. Oder der Anschlusszug, in dem das Fahrrad Platz gefunden hätte, ist aufgrund von Verspätung weg. Der nächst mögliche Zug besitzt jedoch kein Fahrradabteil oder fährt erst am nächsten Tag.
Die Bahn braucht per Gesetz - im Unterschied zu jedem Händler - für Mängel, und seien sie noch so gravierend, so gut wie keine Haftung zu übernehmen. Wer sich zu Recht beschwert, hat trotzdem nur in wenigen Fällen einen verbrieften Anspruch auf Entschädigung. Bislang beruhen etwaige Erstattungen der Bahn auf Kulanz. Ist ein Radfahrer von einer Panne betroffen, sollte er bei der Bahn entsprechende Entschädigungen einfordern, so der ADFC. Kunden können sich danach richten, was die Bahn in anderen Fällen gezahlt hat. Eine Übersicht über mögliche Erstattungen im Fernverkehr hat die Verbraucher-Zentrale NRW zusammengestellt.