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Keine kommunale Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen

Bundesverwaltungsgericht

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einmal festgestellt, dass für ein Land kein Abschiebeverbot gilt, dann dürfen Ausländerbehörden vor Ort grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen mehr erteilen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig. Das Gericht hat in dem Grundsatzurteil den Ermessensspielraum örtlicher Ausländerbehörden bei der Gewährung einer "humanitären Aufenthaltsgenehmigung" als Schutz vor der Abschiebung in bestimmte Länder eingeschränkt. Die Erteilung einer solchen Genehmigung sei nach neuem Recht zwar grundsätzlich erleichtert, urteilten die Richter. Ausschlaggebend in der Beurteilung der Sicherheitslage im Zielland der Abschiebung sei aber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht die örtlichen Behörden.

Geklagt hatte ein Asylsuchender aus dem Irak, der nach mehrfachen Duldungen eine Aufenthaltsbefugnis für sich erstreiten wollte und auf die unsichere Lage im Irak verwies. Nachdem der Mann in den ersten Instanzen unterlegen war, lehnte auch das Bundesverwaltungsgericht jetzt sein Ersuchen mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab.

Der Kläger ist 1999 nach Deutschland eingereist. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Juni 1999 ab und drohte ihm die Abschiebung an. Nach erfolglosem Asylprozess erhielt der Kläger ab März 2001 fortlaufend Duldungen auf der Grundlage von Abschiebestopp-Erlassen des bayerischen Innenministeriums.

Im März 2003 beantragte er eine Aufenthaltsbefugnis nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetz. Zur Begründung berief er sich - laut Bundesverwaltungsgericht - auf die derzeitige Sicherheitslage und die kritische Lebenssituation im Irak. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hatte weder vor dem Verwaltungsgericht Regensburg noch vor dem Verwaltungsgerichtshof München Erfolg.

Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb der Kläger jetzt erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass nach dem neuen, seit Januar 2005 geltenden Recht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Paragraph 25 Aufenthaltsgesetz zur Vermeidung von Kettenduldungen unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht kommt. Das sei dann der Fall, wenn ein abgelehnter Asylbewerber nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden könne, weil ihm dort Gefahren drohten, die einer Abschiebung entgegenstehen.

"Ob eine solche Gefahrenlage im Abschiebezielstaat besteht, hat allerdings bei Asylbewerbern nur das Bundesamt zu prüfen", urteilten die Richter. "Hat das Bundesamt – wie im Falle des Klägers – bei der Ablehnung des Asylantrags ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot verneint, ist die Ausländerbehörde an diese Entscheidung gebunden und kann deshalb eine mit Gefahren im Heimatstaat begründete humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht erteilen."

Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn sich der Ausländer darauf beruft, dass ihm wie der Bevölkerung insgesamt im Zielstaat der Abschiebung erhebliche allgemeine Gefahren drohen, die zu einem Abschiebestopp geführt haben, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen.

Das Gesetz sehe eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Kettenduldungen allgemein auch dann vor, wenn die Ausreise des Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei.

"Eine unzumutbare Gefährdung des Klägers bei der Rückkehr in den Irak hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung einer freiwilligen Rückkehrmöglichkeit ausdrücklich verneint", schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung. "Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass eine freiwillige Ausreise des Klägers aus Rechtsgründen unmöglich ist."

Das gelte auch vor dem Hintergrund der bayerischen Erlasslage, nach der erfolglose Asylbewerber nicht zwangsweise in den Irak abgeschoben, sondern weiterhin geduldet würden. Denn diese Abschiebestoppregelungen beruhten, wie in der Revisionsverhandlung erörtert worden sei, "nicht auf humanitären Gründen im Hinblick auf eine landesweite Gefahrenlage, sondern darauf, dass bis vor kurzem die Flugverbindungen unterbrochen waren und bis heute kein Rückübernahmeabkommen mit dem Irak besteht". (AZ: BverwG 1 C 14.05)